Art. 39 Beschwerdeverfahren — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
(1) In öffentlichen Ausschreibungsverfahren gemäß Kapitel II können die Bewerber und Bieter innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der in Artikel 34 Absatz 3 genannten Informationen oder, wenn keine Informationen angefordert wurden, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 eine schriftliche Beschwerde gegen die Entscheidung der EZB über die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots einlegen. Die Beschwerde muss alle unterstützenden Informationen und begründeten Einwendungen enthalten.
(2) Die Beschwerde ist an die Nachprüfungsstelle der EZB für Vergabeverfahren (Procurement Review Body, PRB) zu richten. Kommt die Nachprüfungsstelle zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung, mit der die Bewerbung oder das Angebot des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, diesen Beschluss oder allgemeine Grundsätze des Vergaberechts verletzt, muss sie entweder die Wiederholung des Vergabeverfahrens oder von Teilen davon anordnen oder eine endgültige Entscheidung treffen. Andernfalls wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Nachprüfungsstelle unterrichtet den Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde schriftlich über ihre Entscheidung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, auf denen sie basiert.
(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Nachprüfungsstelle kann, wenn sie dies für angebracht erachtet, das Vergabeverfahren oder den Zuschlag des Auftrags aussetzen.
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