Art. 36 Benachrichtigung über die Zuschlagsentscheidung und Liste der Auftragnehmer — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Nach Erteilung des Zuschlags informiert die EZB die Bieter schriftlich und unverzüglich über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens.
(2) Die Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung auffordern, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mitzuteilen und Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung ihres Angebots zu übermitteln.
(3) 50000
750000
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