Art. 35 Durchführung des Verfahrens — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
Aufträge, deren geschätzter Wert unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerten liegt, und die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Dienstleistungsaufträge werden nach folgendem Verfahren vergeben.
(1) Übersteigt oder erreicht der Wert des Auftrags für die Lieferung von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer 50000 EUR bzw. für die Ausführung von Bauleistungen 500000 EUR, so fordert die EZB mindestens fünf geeignete Lieferanten zur Abgabe eines Angebots auf.
(2) Liegt der Auftragswert ohne Mehrwertsteuer unter diesen Schwellenwerten, erreicht oder übersteigt er aber 20000 EUR, so fordert die EZB — sofern verfügbar — mindestens drei geeignete Lieferanten zur Abgabe eines Angebots auf.
(3) Übersteigt oder erreicht der Wert eines Auftrags ohne Mehrwertsteuer 750000 EUR, veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, sind auf der Grundlage der eingegangenen Antworten auszuwählen. Andere Lieferanten, die die gleichen Kriterien erfüllen, können ebenfalls zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden.
(4) Liegt der Wert eines Auftrags ohne Mehrwertsteuer unter 750000 EUR, wählt die EZB die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, entweder aus dem Kreis der zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter oder, falls kein solches System besteht, aus einer infolge eines Aufrufs zur Interessenbekundung erstellten Liste geeigneter Lieferanten aus. Falls keine solche Liste besteht, wählt die EZB die zur Teilnahme aufzufordernden Lieferanten nach eigenem Ermessen auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Marktanalyse aus, die mögliche grenzüberschreitende Interessen berücksichtigt und die Eignung der Lieferanten und ihr Interesse an der Teilnahme am Verfahren bestätigt. Die Marktanalyse kann eine Veröffentlichung der Ausschreibung in einem elektronischen Beschaffungssystem beinhalten. Alternativ kann die EZB eine Bekanntmachung auf ihrer Website oder in anderen geeigneten Medien veröffentlichen. In diesem Fall sind die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage der eingegangenen Antworten auszuwählen. Andere Lieferanten, die die gleichen Kriterien erfüllen, können ebenfalls zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden.
(5) Die EZB übermittelt den Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der die Anforderungen der EZB, das Verfahren zur Einreichung von Angeboten und die Kriterien für den Zuschlag des Auftrags genannt werden. Bei der Festsetzung der Frist für die Einreichung der Angebote berücksichtigt die EZB die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung eines Angebots erforderlich ist.
(6) Die eingereichten Angebote werden anhand der formalen Voraussetzungen und der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegt wurden, bewertet. Nach Auswertung der schriftlichen Angebote kann die EZB in Verhandlungen mit den Bietern eintreten, wenn diese Möglichkeit in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt wurde. Die Verhandlungen können als aufeinanderfolgende Verhandlungen in der Rangfolge der Bieter oder als parallele Verhandlungen mit mehreren Bietern, deren Angebote die Auftragskriterien am besten erfüllen geführt werden.
(7) Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.
(8) Das Verfahren wird nach den in Artikel 3 festgelegten allgemeinen Grundsätzen durchgeführt. Artikel 13 Absätze 5 und 6 und die Artikel 26, 27, 28, 30 und 33 gelten entsprechend.
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