Art. 34 Benachrichtigung über Auswahl- und Zuschlagsentscheidungen — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die EZB unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbungen oder Angebote abgelehnt werden, unverzüglich schriftlich über ihre Entscheidung.
(2) Die Benachrichtigung über die Zuschlagsentscheidung erfolgt mindestens 10 Tage vor Vertragsunterzeichnung durch die EZB, wenn die Benachrichtigung per Fax oder auf elektronischem Weg gesendet wird, oder mindestens 15 Tage vor Vertragsunterzeichnung, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden.
(3) Die Bewerber und Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung auffordern, die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots mitzuteilen und ihnen Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots zu übermitteln. Nicht berücksichtigte Bieter, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, können zudem verlangen, dass ihnen der Name des Zuschlagsempfängers sowie die Hauptmerkmale und relativen Vorteile seines Angebots mitgeteilt werden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 können sie zudem Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung des erfolgreichen Angebots verlangen.
(4) Die EZB kann beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn ihre Offenlegung die berechtigten geschäftlichen Interessen anderer Lieferanten schädigen oder die Anwendung des Gesetzes behindern würde, einen fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen könnte oder dem öffentlichen Interesse in sonstiger Weise zuwiderlaufen würde.
(5) Die EZB veröffentlicht im Amtsblatt gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2014/24/EU einen Auftragsvergabevermerk. Der Vergabevermerk wird dem Amtsblatt innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung übersandt.
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