Art. 33 Ungewöhnlich niedrige Angebote — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die EZB fordert schriftliche Erläuterungen der im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten, wenn sie im Verhältnis zu den angebotenen Waren, Bau- und Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen. Die Aufforderung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
a) die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistungen oder des Bauverfahrens,
b) die gewählten technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter verfügt,
c) die Originalität der vom Bieter im Angebot unterbreiteten Vertragsleistungen,
d) die Einhaltung der umwelt-, sozial und arbeitsrechtlichen Vorschriften, die am Ort der Erbringung, Bereitstellung oder Auslieferung der Vertragsleistungen gelten, und
e) die Möglichkeit für den Bieter, eine staatliche Beihilfe zu erhalten.
(2) Nach Überprüfung der vom Bieter übermittelten Informationen kann die EZB ungewöhnlich niedrige Angebote ablehnen, insbesondere in den folgenden Fällen:
wenn die vom Bieter übermittelten Informationen das niedrige Niveau der Preise oder Kosten nicht zufriedenstellend erklären,
wenn das Angebot und die zusätzlich übermittelten Informationen nicht ausreichend gewährleisten, dass der Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird, oder
wenn der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, sofern er nicht binnen einer von der EZB festzulegenden angemessenen Frist nachweist, dass die Beihilfe rechtmäßig und im Einklang mit den Verfahren und Beschlüssen gewährt wurde, die in den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen vorgesehen sind.
(3) Die EZB lehnt Angebote ab, die ungewöhnlich niedrig sind, weil sie gegen die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorschriften verstoßen.
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