Art. 32 Zuschlagskriterien — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
(1) Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet hat.
(2) Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird das wirtschaftlich günstigste Angebot anhand eines der folgenden Kriterien ermittelt:
ausschließlich Preis oder Kosten,
bestes Preis-/Leistungs-Verhältnis oder
ausschließlich Qualität, wobei die maßgeblichen Preise oder Kosten für die angebotenen Waren, Bau- und Dienstleistungen festgesetzt werden.
(3) Im Preis- oder Kostenelement sind, soweit maßgeblich, Lebensdauerkosten wie z. B. Kosten in Verbindung mit Erwerb, Gebrauch, Wartung und Ende der Lebensdauer von Waren, Bau- und Dienstleistungen zu berücksichtigen. Kosten im Zusammenhang mit externen Umweltauswirkungen, die mit Waren, Bau- und Dienstleistungen während ihrer Lebensdauer verbunden sind, können ebenfalls berücksichtigt werden. Preise und Kosten werden nur dann berücksichtigt, wenn sie ermittelt und überprüft werden können.
(4) Das beste Preis/Leistungs-Verhältnis wird auf der Grundlage von Kriterien bewertet, einschließlich qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte, die mit dem Auftragsgegenstand verbunden sind, z. B.:
a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle Nutzer, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel sowie damit verbundene Bedingungen,
b) Organisationsstruktur, Qualifikationen und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.
(5) Alle Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, was die verschiedenen Phasen innerhalb der Lebensdauer der Waren, Bau- und Dienstleistungen einschließen kann, wie z. B. die Verfahren ihrer Herstellung, Bereitstellung oder Veräußerung.
(6) In der Bekanntmachung oder dem Aufruf zur Angebotsabgabe oder im Fall eines wettbewerblichen Dialogs der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist anzugeben, wie das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 2 ermittelt wird.
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