Art. 31 Auswahlkriterien — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die EZB bestimmt in der Bekanntmachung die Auswahlkriterien für die Beurteilung der Fähigkeit eines Bewerbers oder Bieters zur Ausführung des Auftrags. Die Auswahlkriterien umfassen die Befugnis und Eignung des Bewerbers oder Bieters, die maßgebliche berufliche Tätigkeit auszuüben, seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und seine technische oder fachliche Kompetenz. Die Auswahlkriterien müssen für die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und das Erreichen der Ziele des Auftrags notwendig und verhältnismäßig sein.
(2) Die EZB kann Mindestanforderungen stellen, denen die Bewerber oder Bieter genügen müssen. Die Mindestanforderungen werden in der Bekanntmachung angegeben.
(3) Die EZB gibt in der Bekanntmachung die von den Bewerbern oder Bietern als Nachweis für ihre finanzielle, wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit vorzulegenden Unterlagen an. Insbesondere kann die EZB die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU, in eCertis geführter Unterlagen oder von nationalen Datenbanken für zugelassene Lieferanten ausgestellte Zertifikate verlangen. Die geforderten Unterlagen dürfen nicht über den Gegenstand des Auftrags hinausgehen und müssen den berechtigten Interessen der Lieferanten insbesondere im Hinblick auf den Schutz ihrer vertraulichen technischen Informationen und Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
(4) Kann ein Bieter oder Bewerber aus außergewöhnlichen, nach Ansicht der EZB gerechtfertigten Gründen die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner Leistungsfähigkeit durch andere von der EZB für geeignet und gleichwertig erachtete Mittel erbringen.
(5) Ein Lieferant kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in diesem Fall der EZB nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stehen und das Unternehmen selbst nach Artikel 30 berechtigt ist, an Ausschreibungen teilzunehmen. Unter denselben Voraussetzungen können sich vorübergehende Zusammenschlüsse von Lieferanten auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe stützen.
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