Art. 30 Teilnahmeberechtigung von Bewerbern und Bietern — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Union ansässig sind oder niedergelassen sind, zur Teilnahme an Ausschreibungsverfahren berechtigt. Ausschreibungsverfahren stehen zu gleichen Bedingungen auch allen natürlichen und juristischen Personen, die in einem Land ansässig sind oder ihren Sitz haben, welches das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Vergabe öffentlicher Aufträge ratifiziert oder ein bilaterales Abkommen mit der Union über Beschaffungen geschlossen hat, zu den in diesen Abkommen festgelegten Bedingungen offen. Über die Teilnahmeberechtigung von Lieferanten aus sonstigen Ländern entscheidet die EZB in ihrem alleinigen Ermessen.
(2) Vorübergehende Zusammenschlüsse von Lieferanten können unter den in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe genannten Bedingungen an Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Die EZB kann von vorübergehenden Zusammenschlüssen verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn sie den Zuschlag für den Auftrag erhalten, sofern diese Form für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Die Teilnehmer an einem vorübergehenden Zusammenschluss haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrags.
(3) Bewerber und Bieter dürfen nur eine Bewerbung oder ein Angebot einreichen. Die EZB kann Bewerber und Bieter von der Teilnahme ausschließen, die eine gesonderte Bewerbung oder ein gesondertes Angebot abgeben und
a) Mitglieder desselben Unternehmensverbunds wie ein anderer Bewerber oder Bieter sind,
b) Mitglieder einer Bietergemeinschaft zusammen mit anderen Bewerbern oder Bietern sind, oder
c) einem anderen Bewerber oder Bieter einen wesentlichen Anteil des zu vergebenden Auftrags als Unterauftragnehmer anbieten,
wenn Anzeichen vorliegen, dass sie Informationen über von anderen Bewerbern oder Bietern vorbereitete Bewerbungen oder Angebote erhalten haben, oder wenn die Einreichung mehrerer Bewerbungen oder Angebote den freien Wettbewerb zwischen den Bewerbern oder Bietern in sonstiger Weise verzerrt.
(4) Die EZB schließt Bewerber oder Bieter von der Teilnahme aus, wenn sie oder ihre Leitungsorgane wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Korruption, Betrug, terroristischer Straftaten oder Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Kinderarbeit oder Menschenhandel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder wegen einer sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union, der EZB oder der NZBen gerichteten Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind.
(5) Die EZB kann jederzeit Bewerber oder Bieter von der Teilnahme ausschließen, wenn
a) sie sich im Konkurs bzw. in der Insolvenz, in Liquidation, Sanierung oder einer vergleichbaren, in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Lage befinden,
b) sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Integrität infrage stellt,
c) sie ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind,
d) bei ihnen erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Ausführung eines anderen öffentlichen Auftrags oder bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach umwelt-, sozial und arbeitsrechtlichen Vorschriften zutage getreten sind,
e) deren Geschäftsführung, Mitarbeiter oder Vertreter sich in einem Interessenkonflikt befinden, der nicht durch einen geringeren Eingriff beseitigt werden kann,
f) sie im Zuge der Mitteilung der von der EZB verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben, oder
g) sie sich mit anderen Bewerbern oder Bietern zur Beschränkung des Wettbewerbs in Verbindung setzen oder versuchen, unzulässigen Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess im Vergabeverfahren zu nehmen.
(6) Die Bewerber oder Bieter bestätigen, dass die in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausschlussgründe nicht für sie zutreffen, und sie erbringen die in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe angegebenen Nachweise. Treten im Laufe des Verfahrens entsprechende Umstände ein, muss der betreffende Bewerber oder Bieter die EZB unverzüglich davon informieren. Die Bewerber oder Bieter können Belege zum Nachweis ihrer Teilnahmeberechtigung vorlegen, auch wenn Ausschlussgründe vorliegen.
(7) Ist ein Bewerber oder ein Unternehmen, das mit einem Bewerber verbunden ist, an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt gewesen, z. B. durch Beratung zur Strategie beim Auftragswesen oder durch die Ausarbeitung der Spezifikationen, ergreift die EZB angemessene Maßnahmen, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sich alle Bewerber auf dem gleichen Informationsstand befinden. Die EZB kann den Bewerber oder das Unternehmen vom Verfahren ausschließen, wenn dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. Vor einem Ausschluss erhält der Bewerber oder das Unternehmen die Möglichkeit, nachzuweisen, dass seine frühere Beteiligung zu keiner Wettbewerbsverzerrung führt.
(8) Die EZB kann einen Bewerber oder Bieter, auf den einer der in den Absätzen 4 und 5 genannten Sachverhalte zutrifft, für einen angemessenen Zeitraum von der Teilnahme an zukünftigen Ausschreibungsverfahren ausschließen. Die EZB entscheidet über den Ausschluss und legt den Zeitraum des Ausschlusses unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fest unter besonderer Berücksichtigung: (a) der Schwere des Verstoßes, des Verhaltens, der Verletzung oder des Insolvenzdelikts; (b) des seit dem Begehen oder Eintritt des Verstoßes, des Verhaltens, der Verletzung oder des Insolvenzdeliktsverstrichenen Zeitraums; (c) der Dauer und eine etwaige Wiederholung des Verstoßes, des Verhaltens, der Verletzung oder des Insolvenzdelikts; (d) des Vorsatzes oder Grades der Fahrlässigkeit des betreffenden Lieferanten; und (e) der von dem Lieferanten zur Verhinderung ähnlicher zukünftiger Verstöße, Verletzungen oder Insolvenzdelikte ergriffenen Maßnahmen. Der Ausschlusszeitraum darf 10 Jahre ab dem Tag, an dem dem Lieferanten dies mitgeteilt wird, nicht überschreiten. Vor der Entscheidung, einen Lieferanten auszuschließen, muss die EZB dem Lieferanten Gelegenheit geben, seinen Standpunkt zu äußern, es sei denn, die den Ausschluss begründenden Tatsachen wurden in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt. Die EZB benachrichtigt den Lieferanten schriftlich von ihrer Entscheidung und ihren Hauptgründen.
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