Art. 3 Allgemeine Grundsätze — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die Durchführung von Vergabeverfahren erfolgt gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Transparenz und öffentlichen Bekanntgabe, der Verhältnismäßigkeit, des gleichberechtigten Zugangs und der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des fairen Wettbewerbs.
(2) Die EZB führt Vergabeverfahren auf Englisch durch, es sei denn, außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dem Verfahren oder dem Vertragsgegenstand erfordern die Verwendung anderer Sprachen. Die EZB dokumentiert solche Umstände.
Keine Ergebnisse gefunden