Art. 29 Allgemeine Grundsätze — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die Bewerbungen und Angebote dürfen nicht vor Ablauf der Abgabefrist geöffnet werden. Bei der Öffnung der Bewerbungen und Angebote müssen mindestens zwei Mitarbeiter der EZB anwesend sein, und die Öffnung ist zu protokollieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Bewerber oder Bieter der Öffnung nicht beiwohnen.
(2) Die EZB beurteilt alle Angebote anhand der in Artikel 32 festgelegten Zuschlagskriterien, nachdem sie
die Einhaltung der formalen Ausschreibungsvoraussetzungen,
die Teilnahmeberechtigung der Bieter gemäß Artikel 30 und
die Erfüllung der Auswahlkriterien gemäß Artikel 31geprüft hat.
(3) Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die Zuschlagskriterien am besten erfüllt.
(4) Das Bewertungsverfahren und -ergebnis ist in einem Bewertungsbericht zu dokumentieren.
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