Art. 28 Berichtigung von Auftragsunterlagen — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
(1) Entdeckt die EZB vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Bewerbungen oder Angeboten im Text der Bekanntmachung, des Aufrufs zur Angebotsabgabe oder in zusätzlichen Unterlagen ungenaue oder lückenhafte Angaben oder sonstige Fehler, muss sie den Fehler berichtigen und die Bewerber oder Bieter schriftlich in Kenntnis setzen.
(2) Sind Bewerber oder Bieter der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung, im Aufruf zur Angebotsabgabe oder in den zusätzlichen Unterlagen festgelegten Anforderungen der EZB unvollständig, inkonsistent oder rechtswidrig sind oder dass die EZB oder ein anderer Bewerber oder Bieter gegen die geltenden Vergaberegeln verstoßen hat, so melden sie der EZB ihre Einwendungen innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie eine solche Unregelmäßigkeit bemerken. Betrifft diese Unregelmäßigkeit den Aufruf zur Angebotsabgabe oder sonstige von der EZB versandte Unterlagen, so beginnt die Frist ab dem Tag des Erhalts der Unterlagen. In sonstigen Fällen beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, an dem die Bewerber oder Bieter die Unregelmäßigkeit bemerken oder vernünftigerweise hätten bemerken können. Die EZB kann daraufhin entweder die Anforderungen berichtigen oder vervollständigen, der Unregelmäßigkeit abhelfen oder das Begehren unter Angabe der Gründe hierfür ablehnen. Einwendungen, die der EZB nicht innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt werden, können später nicht mehr erhoben werden.
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