Art. 27 Aufforderung zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen und zur Erläuterung — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
Nach Öffnung der Bewerbungen oder Angebote kann die EZB die Bewerber und Bieter auffordern, Angaben oder Unterlagen, die tatsächlich oder dem Anschein nach fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sind, innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen. Entsprechende Aufforderungen müssen in vollem Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz stehen; insbesondere dürfen sie nicht zu einer Bevorzugung führen, einen Wettbewerbsvorteil gewähren oder die Bewerbungs- oder Ausschreibungsbedingungen ändern.
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