Art. 26 Kommunikation mit Bewerbern und Bietern — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Während des Ausschreibungsverfahrens kommunizieren die Bewerber und Bieter nur mit der bzw. den von der EZB angegebenen Kontaktperson bzw. Kontaktpersonen. Die Kommunikationsmittel müssen allgemein zugänglich sein und dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben.
(2) Die Bewerber und Bieter müssen ihre Bewerbungen und Angebote schriftlich gemäß den in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Anforderungen einreichen.
(3) Die Bewerber oder Bieter können der EZB schriftlich Fragen zur Bekanntmachung, zum Aufruf zur Angebotsabgabe oder zu den zusätzlichen Unterlagen gemäß dem in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Verfahren vorlegen. Die EZB beantwortet entsprechende Fragen innerhalb einer angemessenen Frist und übermittelt die Antworten anonymisiert an alle Bewerber oder Bieter, wenn sie für alle von ihnen von Bedeutung sind.
(4) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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