Art. 25 Spezifikationen — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die EZB legt ihre technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen im Einklang mit geltendem Recht und technischen Standards fest.
(2) Die Spezifikationen dürfen nur dann eine bestimmte Ware oder Bezugsquelle oder ein bestimmtes Herstellungsverfahren vorschreiben, wenn eine hinreichend genaue allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstands nicht möglich ist und die Bewerber andere gleichwertige Produkte anbieten dürfen.
(3) Die EZB benennt die Nachweise, z. B. Gütezeichen, Zertifikate, und Konformitätsbewertungen, insbesondere Umweltzertifikate, die sie von den Bewerbern zum Beweis der Einhaltung der Spezifikationen verlangt. Diese Nachweise müssen auf transparente Weise erlangt werden können. Sonstige Nachweise werden akzeptiert, wenn sie technisch gleichwertig sind.
(4) Die Spezifikationen und die angeforderten Nachweise müssen für die Ziele der Beschaffung notwendig und verhältnismäßig sein und auf objektiven und nichtdiskriminierenden Erwägungen beruhen, die zu keinen ungerechtfertigten Behinderungen des Wettbewerbs führen.
(5) Die EZB kann die Vorlage von Varianten erlauben, die von den Spezifikationen abweichen. In diesem Fall macht die EZB klare Angaben zum zulässigen Umfang von Varianten, zu den formalen und materiellen Anforderungen an Varianten und zur Methode, mit der die Leistungsmerkmale der Hauptangebote und der Varianten verglichen werden.
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