Art. 24 Aufruf zur Angebotsabgabe — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Der Aufruf zur Angebotsabgabe wird allen Bietern gleichzeitig zugesandt.
(2) Ein Aufruf zur Angebotsabgabe enthält mindestens Folgendes:
a) einen Verweis auf die Bekanntmachung,
b) umfassende Informationen zur gegebenenfalls elektronischen Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen und zum Zugang zu den Auftragsunterlagen,
c) die formalen Ausschreibungsvoraussetzungen, insbesondere den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, die Sprache/n, in der/denen sie abzufassen sind, das Format, in dem das Angebot vorzulegen ist, und der Zeitraum, in dem es gültig bleiben muss,
d) Optionen in Bezug auf zusätzliche Waren, Dienst- und Bauleistungen sowie gegebenenfalls die Zahl der möglichen Erneuerungen und Verlängerungen des Vertrags,
e) die Liste der von den Bietern einzureichenden Unterlagen, und
f) die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung dieser Kriterien, wenn sie nicht in der Bekanntmachung festgelegt sind.
(3) Dem Aufruf zur Angebotsabgabe sind ferner beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Spezifikationen, in denen die Anforderungen der EZB definiert sind, oder, im Fall eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft, eine Ausfertigung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der die Bedürfnisse der EZB definiert sind,
c) alle sonstigen Unterlagen, die die EZB für relevant erachtet.
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