Art. 23 Fristen für den Eingang der Bewerbungen und Angebote — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Bewerbungen und Angebote berücksichtigt die EZB unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
(2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt.
(3) Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen, Innovationspartnerschaften und Wettbewerben beträgt
a) die Frist für den Eingang der Bewerbungen mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt, und
b) die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zur Angebotsabgabe an die Bieter.
(4) Wurde im Amtsblatt eine Vorinformation veröffentlicht, die die in Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Angaben enthält und zwischen 35 Tagen und 12 Monaten vor der Bekanntmachung versandt wurde, kann die Frist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 15 Tage für offene Verfahren und auf 10 Tage für nicht offene Verfahren verkürzt werden.
(5) Die Fristen für den Eingang der Bewerbungen und Angebote können um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Beschaffung vollelektronisch erfolgt, sofern nicht Absatz 4 Anwendung findet.
(6) Bei offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren kann die EZB, wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, ein beschleunigtes Verfahren durchführen. In diesem Fall gelten die folgenden Mindestfristen:
a) für offene Verfahren mindestens 15 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und
(7) Die EZB kann die in der Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen gesetzten Fristen vor deren Ablauf verlängern, wenn sie die Auftragsunterlagen maßgeblich ändert oder in anderen hinreichend begründeten Fällen, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung unterliegen.
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