Art. 22 Aufruf zur Interessenbekundung — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die EZB kann sich eines Aufrufs zur Interessenbekundung bedienen, wenn sie beabsichtigt, mehrere Aufträge zu vergeben, die denselben oder einen ähnlichen Gegenstand haben. Sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, sind für das Verfahren die Vorschriften des nicht offenen Verfahrens nach Artikel 11 zu befolgen.
(2) Zur Aufstellung einer Liste geeigneter Lieferanten veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt, in der sie mindestens den Gegenstand der zu vergebenden Aufträge, die Laufzeit, die Eignungs- und Auswahlkriterien sowie die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Aufnahme in eine Liste geeigneter Lieferanten angibt.
(3) Die Liste hat eine Geltungsdauer von höchstens vier Jahren ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt gesendet wird. Ein Lieferant kann sich bis drei Monate vor Ablauf der Liste jederzeit für die Aufnahme in die Liste bewerben. Der Bewerbung sind die in der Bekanntmachung angegebenen Dokumente beizufügen. Die Lieferanten müssen ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung festgelegten Frist einreichen.
(4) Die EZB prüft nach Eingang der Bewerbungen die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB nimmt alle Bewerber in die Liste auf, die die Eignungs- und Auswahlkriterien erfüllen. Die EZB informiert die Bewerber so früh wie möglich über ihre Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Liste.
(5) Die in die Liste aufgenommenen Lieferanten informieren die EZB unverzüglich über etwaige Änderungen, die ihre Eignung oder Fähigkeit zur Auftragserfüllung betreffen. Darüber hinaus können diese Lieferanten der EZB aktualisierte oder zusätzliche Unterlagen übermitteln, wenn sie dies für erforderlich halten.
(6) Wenn die EZB beabsichtigt, einen Auftrag zu vergeben, dessen geschätzter Wert unterhalb der in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte liegt, fordert sie — sofern verfügbar — die erforderliche Anzahl von Lieferanten aus der Liste gemäß dem in Artikel 35 festgelegten Verfahren zur Angebotsabgabe auf. Die EZB fordert die Lieferanten auf, deren Angebote die in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien für den zu vergebenden Auftrag am besten erfüllen.
(7) Wenn die EZB beabsichtigt, einen Auftrag zu vergeben, dessen geschätzter Wert die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht sie eine vereinfachte Bekanntmachung im Amtsblatt, die den Umfang dieses Einzelauftrags beschreibt. Interessierte Lieferanten, die noch nicht in die Liste aufgenommen worden sind, können innerhalb der in der vereinfachten Bekanntmachung festgelegten Frist eine Bewerbung zur Aufnahme in die Liste einreichen; diese Frist beträgt nicht weniger als 15 Tage ab dem Tag, an dem die vereinfachte Bekanntmachung übermittelt wird. Nach der Auswertung der erhaltenen Bewerbungen fordert die EZB mindestens fünf geeignete Lieferanten aus der Liste zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Anzahl von Lieferanten verfügbar ist. Die EZB wählt die Lieferanten aus, deren Angebote die in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien für den zu vergebenden Auftrag am besten erfüllen. Artikel 11 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(8) In den Fällen gemäß den Absätzen 6 und 7 kann die EZB von den in die Liste aufgenommenen Lieferanten verlangen, für die Erfüllung der Eignungs- und Auswahlkriterien relevante aktualisierte Informationen und Unterlagen zu übermitteln.
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