Art. 21 Veröffentlichung von Beschaffungsmöglichkeiten — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Beschließt die EZB die Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels, so veröffentlicht sie eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der Website der EZB. Gegebenenfalls kann die EZB Anzeigen in anderen relevanten Medien schalten. Entsprechende Ankündigungen auf der Website der EZB und in anderen Medien dürfen der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt nicht vorgehen. Weichen verschiedene Versionen der Bekanntmachung voneinander ab, gilt die im Amtsblatt veröffentlichte Version als maßgeblich und anderen Versionen vorrangig.
(2) Die EZB kann eine Vorinformation veröffentlichen, aus der der geschätzte Gesamtwert der Aufträge nach Dienstleistungskategorien oder Produktgruppen und die wesentlichen Merkmale von Bauaufträgen hervorgehen, die sie während eines Haushaltsjahrs zu vergeben beabsichtigt.
(3) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Beschlusses muss jede Bekanntmachung im Amtsblatt zumindest die Angaben enthalten, die im maßgeblichen Teil von Anhang V der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführt sind. In den Bekanntmachungen ist anzugeben, ob der Auftrag zum niedrigsten Preis vergeben wird.
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