Art. 20 Konzessionsverträge — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Für Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen gilt dieser Beschluss mit folgenden Änderungen:
a) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Konzessionsverträgen wird der geschätzte Gesamtumsatz, der vom Auftragnehmer durch die Ausführung des Konzessionsvertrags während seiner Laufzeit erzielt wird, ohne Mehrwertsteuer berücksichtigt.
b) Konzessionsverträge sind stets zeitlich begrenzt. Die Vertragslaufzeit darf nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen wieder erwirtschaften und einen finanziellen Ertrag erzielen kann.
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