Art. 19 Dynamische Beschaffungssysteme — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die EZB kann standardisierte, leicht verfügbare Waren, Dienst- und Bauleistungen über dynamische Beschaffungssysteme beschaffen. Diese Systeme müssen vollelektronisch und für Lieferanten frei zugänglich und kostenlos sein. Sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, sind für das Verfahren die in Artikel 11 enthaltenen Vorschriften für nicht offene Verfahren zu befolgen.
(2) Zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verfährt die EZB wie folgt:
a) Sie veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der sie mitteilt, dass ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird, unter Angabe der Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen im System, der Geltungsdauer des Systems, der Auswahl- und Zuschlagskriterien und aller erforderlichen Informationen betreffend die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung. Die Bekanntmachung legt eine Frist von mindestens 30 Tagen fest, in der sich die Lieferanten um eine Teilnahme bewerben können, und
b) sie gewährt auf elektronischem Weg ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems freien, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Ausschreibungsbedingungen und zu jedwedem zusätzlichen Dokument.
(3) Das System steht während seiner gesamten Laufzeit allen Lieferanten offen, welche die Auswahlkriterien erfüllen und eine Bewerbung eingereicht haben, die den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Darüber hinaus gelten keine weiteren Fristen für den Eingang von Bewerbungen. Die Bieter können ihre Bewerbungen jederzeit nachbessern, sofern die Bewerbungen mit den Ausschreibungsbedingungen vereinbar bleiben. Sie informieren die EZB unverzüglich über etwaige Änderungen, die ihre Eignung oder Fähigkeit zur Auftragserfüllung betreffen. Die EZB kann die Bieter auffordern, aktuelle Eignungsnachweise vorzulegen.
(4) Die EZB prüft die Eignung der Bieter und die Erfüllung der Auswahlkriterien anhand ihrer Bewerbungen innerhalb von 10 Tagen nach Bewerbungseingang. Sie prüft ferner, ob die Bewerbungen die Ausschreibungsbedingungen erfüllen. Die EZB informiert die Bieter so früh wie möglich über ihre Zulassung oder Nichtzulassung zum dynamischen Beschaffungssystem.
(5)
(6) Liegt der Wert eines Einzelauftrags unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerten, kann die EZB drei bzw. fünf zur Teilnahme am System zugelassene Bieter gemäß dem in Artikel 35 festgelegten Verfahren zur Angebotsabgabe auffordern.
(7) Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, eine längere Dauer ist ordnungsgemäß begründet und die Bekanntmachung sieht dies vor.
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