Art. 18 Rahmenvereinbarungen — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
(1) Die EZB kann Rahmenvereinbarungen für regelmäßig wiederkehrende Aufträge für Waren, Dienst- oder Bauleistungen ähnlicher Art schließen, bei denen die Menge, das Datum der Lieferung oder der Erbringung der Leistung oder die spezifischen Anforderungen nicht genau festgelegt werden können.
(2) Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung befolgt die EZB die in den Artikeln 10 bis 12 niedergelegten Verfahren in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung für die Rahmenvereinbarung. Beabsichtigt die EZB den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten, so vergibt sie mindestens drei solche Vereinbarungen, sofern eine ausreichend große Zahl von Lieferanten die Auswahl- und Zuschlagskriterien erfüllt. In der Bekanntmachung sind Umfang und Zahl der zu vergebenden Rahmenvereinbarungen anzugeben.
Einzelaufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren vergeben.
(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Lieferanten geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben Erforderlichenfalls kann die EZB den Lieferanten schriftlich auffordern, sein ursprüngliches Angebot zu vervollständigen. Entsprechende Angebotsergänzungen dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen führen.
(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten geschlossen, so erfolgt die Vergabe der Einzelaufträge entweder
a) nach den Kriterien der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb,
b) wenn keine solchen Kriterien festgelegt sind, durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb zwischen den Lieferanten, mit denen eine Rahmenvereinbarung besteht, oder
c) indem in einigen Fällen die in den Rahmenvereinbarungen festgelegten Kriterien ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb angewandt werden, wie dies in Buchstabe a vorgesehen ist, und in anderen Fällen erneut zum Wettbewerb zwischen den Lieferanten, mit denen eine Rahmenvereinbarung besteht, aufgerufen wird, wie dies in Buchstabe b vorgesehen ist, sofern die Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung die Möglichkeit vorsehen, zwischen den beiden Optionen zu wählen, sowie verbindliche objektive Kriterien, anhand deren diese Wahl getroffen wird, enthalten und die Bestimmungen benennen, die einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können.
Wird gemäß Buchstabe b erneut zum Wettbewerb aufgerufen, vergibt die EZB den Einzelauftrag gemäß dem folgenden Verfahren:
Die EZB fordert die Lieferanten schriftlich zur Abgabe eines Angebots innerhalb der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Frist auf. In den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung sind die Kriterien anzugeben, die die Grundlage für die Vergabe des Einzelauftrags bilden, und diese sind gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe durch nähere Angaben zu ergänzen,
die Lieferanten müssen ihre Angebote schriftlich innerhalb der von der EZB gesetzten Frist einreichen, und
die EZB vergibt den Einzelauftrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgestellten Zuschlagskriterien das beste Angebot vorgelegt hat.
Bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß den Buchstaben b oder c gilt Artikel 36 Absätze 1 und 2 entsprechend.
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