Art. 17 Elektronische Kataloge — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann die EZB festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.
(2) Wird die Vorlage von Angeboten in Form eines elektronischen Katalogs akzeptiert oder verlangt, ist die EZB verpflichtet,
a) in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen,
b) in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog zu nennen.
(3) Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den von der EZB festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format teilzunehmen, und die elektronischen Kataloge müssen den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen zusätzlichen von der EZB gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Bestimmungen genügen.
(4) Wurde mit mehr als einem Lieferanten eine Rahmenvereinbarung mittels elektronischer Kataloge geschlossen, so kann der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgen. In einem solchen Fall kann die EZB
a) die Bieter auffordern, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen, oder
b) unter der Voraussetzung, dass die Auftragsunterlagen dies vorsehen, die Bieter darüber unterrichten, dass sie beabsichtigt, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote für den Einzelauftrag zu erstellen.
Erfolgt gemäß Buchstabe b ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb, muss die EZB den Bietern Tag und Zeitpunkt, zu denen die Informationen erhoben werden, mitteilen und ihnen die Möglichkeit einräumen, eine derartige Informationserhebung abzulehnen. Die EZB sieht einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor. Bevor die EZB den Auftrag vergibt, erhält der jeweilige Bieter die Möglichkeit zur Bestätigung, dass das dergestalt erstellte Angebot keine erheblichen Fehler enthält.
(5) Wird ein dynamisches Beschaffungssystem verwendet, kann die EZB verlangen, dass einem Antrag auf Teilnahme ein elektronischer Katalog beigefügt ist, auf dessen Grundlage Einzelaufträge vergeben werden können, wobei Angebote gemäß Absatz 4 Buchstabe b erstellt werden. In diesem Fall setzt die EZB die Bewerber von ihrer Absicht in Kenntnis, Angebote mittels dieses Verfahrens zu erstellen, und die Bewerber vervollständigen die eingereichten elektronischen Kataloge. Alternativ kann die EZB verlangen, dass die Angebote für einen bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden.
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