Art. 16 Elektronische Auktionen — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Bei offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren kann die EZB elektronische Auktionen durchführen, sofern die Spezifikationen hinreichend genau festgelegt werden können.
Die elektronische Auktion erstreckt sich entweder
a) allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag ausschließlich aufgrund des Preises erteilt wird, oder
b) auf die Preise und/oder die neuen Werte der in den Auftragsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistung-Verhältnis den Zuschlag für den Auftrag erhält.
(2) Beabsichtigt die EZB die Durchführung einer elektronischen Auktion, so weist sie in der Bekanntmachung darauf hin. Die Auftragsunterlagen enthalten unter anderem folgende Informationen:
a) die Komponenten und die Werte, die Gegenstand der elektronischen Auktion sein sollen, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können,
b) gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen ergeben,
c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden,
d) alle relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion,
e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind,
f) alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.
(3) Die elektronische Auktion darf erst nach Vorlage und einer ersten Evaluierung der Angebote begonnen werden. Alle infrage kommenden Bieter, die die Auswahlkriterien erfüllen und deren Gebote den technischen Spezifikationen entsprechen und nicht irregulär, unzulässig und ungeeignet sind, werden gleichzeitig aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen.
(4) Der Aufforderung wird das Ergebnis einer umfassenden Evaluierung des einschlägigen Angebots beigefügt. Sie enthält Angaben betreffend das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion sowie eine Anleitung für die individuelle Verbindung zur elektronischen Vorrichtung. Die elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen. In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, der zufolge bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen werden. Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, wie sie in der Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.
(5) Die elektronische Auktion kann aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Die EZB übermittelt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie kann ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist. Darüber hinaus kann sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Die EZB gibt jedoch während keiner Phase der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt.
(6) Die EZB schließt die elektronische Auktion mit Ablauf des in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion genannten Schlusstermins. Der Schlusstermin kann entweder in Form eines Zeitpunkts mit bestimmtem Datum und bestimmter Uhrzeit oder eines Zeitraums angegeben werden, welcher nach Vorlage des letzten Angebots mit neuen Preisen oder Werten verstrichen sein muss. Die EZB gibt in der Aufforderung den Zeitplan für alle Auktionen an, die in mehreren Phasen durchgeführt werden.
(7) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt die EZB den Auftrag entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.
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