Art. 15 Elektronische Ausschreibungsverfahren — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
Die EZB kann elektronische Ausschreibungsverfahren gemäß den allgemeinen Anforderungen für die elektronische Beschaffung nach den Bestimmungen von Artikel 22 der Richtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit deren Anhang IV durchführen. In solchen Fällen sind in der Bekanntmachung insbesondere Angaben zu den von den Bewerbern oder Bietern zu beachtenden formalen Anforderungen und die Frage, wie auf die elektronische Plattform zugegriffen werden kann, zu machen. Die EZB kann beschließen, nur elektronische Bewerbungen und Angebote zu akzeptieren, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen betreffend den gleichberechtigten Zugang, die Operabilität oder die Sicherheit nicht praktikabel.
Keine Ergebnisse gefunden