Art. 14 Innovationspartnerschaft — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Zur Entwicklung innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die nicht bereits auf dem Markt verfügbar sind, und zu deren anschließendem Erwerb kann die EZB ein Verfahren der Innovationspartnerschaft durchführen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen der EZB und den Teilnehmern der Partnerschaft vereinbart worden sind.
(2) Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme an der Innovationspartnerschaft bewerben. Sie reichen ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen ein.
(3) Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB fordert mindestens drei infrage kommende Bewerber zur Teilnahme am Verfahren und Angebotsabgabe unter Darlegung der Bedürfnisse der EZB auf. Die Anzahl der eingeladenen Bewerber muss so hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Sofern die Anzahl unter der Mindestzahl liegt, kann die EZB das Verfahren mit allen die Auswahlkriterien erfüllenden Bewerbern fortführen.
(4) Die EZB kann beschließen, eine Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.
(5) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinanderfolgende Phasen strukturiert und kann die Herstellung von Produkten, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Fertigstellung von Bauleistungen umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung in Tranchen fest. Sofern in den Auftragsunterlagen vorgesehen, kann die EZB die Innovationspartnerschaft nach jeder Phase entweder beenden oder — im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern — die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduzieren.
(6) Sofern in den Auftragsunterlagen vorgesehen, können die Verhandlungen während des Verfahrens der Innovationspartnerschaft anhand der festgelegten Zuschlagskriterien in aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote zu verringern, über die verhandelt wird. Die EZB verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote; Änderungen der technischen Spezifikationen werden den Bietern mitgeteilt, damit diese ihre Angebote modifizieren und abgeänderte Angebote erneut einreichen können. Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.
(7) Artikel 13 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
Keine Ergebnisse gefunden