Art. 13 Wettbewerblicher Dialog — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) In den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Fällen kann die EZB einen wettbewerblichen Dialog führen.
(2) Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am Dialog bewerben. Hierzu reichen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen ein.
(3) Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB fordert mindestens drei infrage kommende Bewerber zur Teilnahme am Dialog und Angebotsabgabe unter Darlegung der Bedürfnisse der EZB auf. Das Ziel des Dialogs ist es, die Lösung zu ermitteln und festzulegen, die die Bedürfnisse der EZB am besten erfüllt. Die EZB kann mit den Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern. Die Anzahl der eingeladenen Bewerber muss so hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Sofern die Anzahl unter der Mindestzahl liegt, kann die EZB das Verfahren mit allen die Auswahlkriterien erfüllenden Bewerbern fortführen.
(4) Der Dialog wird innerhalb des in der Bekanntmachung festgelegten zeitlichen Rahmens durchgeführt. Die EZB trägt dafür Sorge, dass alle Teilnehmer bei dem Dialog gleichbehandelt werden. Die EZB darf keine Informationen zur Verfügung stellen, die einigen Teilnehmern einen Vorteil gegenüber anderen verschaffen könnten, und darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines am Dialog teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung an die anderen Bewerber weitergeben.
(5) Sofern in der Bekanntmachung vorgesehen, kann die EZB den Dialog in aufeinanderfolgenden Phasen durchführen, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen zu verringern. Die EZB setzt den Dialog fort, bis sie die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen ihre Bedürfnisse erfüllt werden können. Die EZB wählt die zu erwägenden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien aus.
(6) Nachdem die EZB den Dialog für abgeschlossen erklärt hat, fordert sie die am Dialog teilnehmenden Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Die EZB kann die Bieter ersuchen, bestimmte Aspekte ihrer Angebote näher zu erläutern, zu spezifizieren oder zu optimieren oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.
(7) Die EZB beurteilt die eingereichten Angebote anhand der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien. Nach Abschluss der Bewertung vergibt die EZB den Auftrag an den Bieter dessen Angebot die Zuschlagskriterien — die auch Qualitätsaspekte umfassen müssen — am besten erfüllt.
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