Art. 11 Nicht offenes Verfahren — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Die EZB kann ein nicht offenes Verfahren durchführen, wenn
a) die Anforderungen der EZB so detailliert definiert werden können, dass die Angebote miteinander vergleichbar sind und der Auftrag ohne Verhandlungen mit den Bietern vergeben werden kann, und
b) es erforderlich ist, die Zahl der Angebote aus Verwaltungsgründen oder aufgrund der Art der Beschaffung zu begrenzen.
(2) Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am nicht offenen Verfahren bewerben. Hierzu müssen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen.
(3) Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB fordert mindestens fünf infrage kommende Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Der Aufruf zur Angebotsabgabe wird zeitgleich und schriftlich an alle Bewerber versandt, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.
(4) Die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber müssen ihr Angebot innerhalb der von der EZB gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen.
(5) Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Bekanntmachung oder dem Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.
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