Art. 10 Offenes Verfahren — Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)
Rückverweise
(1) Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können alle interessierten Lieferanten den Aufruf zur Angebotsabgabe anfordern, wenn er nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt wird. Die EZB stellt den Aufruf zur Angebotsabgabe innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zur Verfügung, sofern der Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist.
(2) Interessierte Lieferanten müssen ihr Angebot innerhalb der von der EZB gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen.
(3) Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Bekanntmachung oder dem Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.
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