Beschluss (EU) 2015/835 des Rates vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Vorwort/Präambel
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
(1) Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2015.
(2) Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III in der am 1. Dezember 2012 geltenden Fassung wiedergegebenen Vordrucke dürfen bis zum 1. Mai 2016 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.
1. In Anhang B1 wird in Feld 51 zwischen Lettland und Malta folgende Angabe eingefügt:
„MK (*) Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“
2. Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:
2.1. Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte Geltung — 99200“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.2. Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung — 99201“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.3. Im dritten Teil der Tabelle „Alternativnachweis — 99202“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.4. Im vierten Teil der Tabelle „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Name und Land) — 99203“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.5. Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkung oder Abgaben unterworfen — 99204“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.6. Im sechsten Teil der Tabelle „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.7. Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener Versender — 99206“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.8. Im achten Teil der Tabelle „Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
Der von der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.
Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA vereinbart werden.
2.9. Im neunten Teil der Tabelle — „GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.10. Im zehnten Teil der Tabelle „UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.11. Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.12. Im zwölften Teil der Tabelle „Verschiedene — 99211“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.13. Im dreizehnten Teil der Tabelle „Unverpackte Waren — 99212“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
2.14. Im vierzehnten Teil der Tabelle „Versender — 99213“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:
3. Anhang C1 erhält folgende Fassung:
4. Anhang C2 erhält folgende Fassung:
5. Anhang C4 erhält folgende Fassung:
6. In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen dem Wort „Island“ und dem Wort „Norwegen“ die Angabe „ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“ eingefügt.
7. In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen dem Wort „Island“ und dem Wort „Norwegen“ die Angabe „ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“ eingefügt.