Art. 3 Inkrafttreten — Beschluss (EU) 2015/839 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2015 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die einer umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2015/21)
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Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2015 in Kraft.
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