2014/721/EU: Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist
Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen
Art. 2Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kr
ANHANGBEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT NEUSEELANDS ZU DEM ÜBERARBEITETEN GPADie Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPAs geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2 veröffentlicht wurde, ist hinfällig.
Vorwort/Präambel
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erhält Abschnitt 2 Nummer 3 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 zu Anlage I der Europäischen Union folgende Fassung:
„3. Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, Hongkong, China, Singapur, Korea, Armenien, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu sowie aus Neuseeland — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber, sofern sie nicht durch ein Sternchen gekennzeichnet sind.“
Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen werden unter Anmerkung 1 der Anmerkungen zu Anhang 2 der Anlage I der Europäischen Union nach Buchstabe e folgende Buchstaben angefügt:
„f. Beschaffungen durch lokale öffentliche Auftraggeber (öffentliche Auftraggeber von Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 3 und kleineren Verwaltungseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der geänderten Fassung)) in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungsanbieter aus Neuseeland,
g. Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber von Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 1 und 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (in der geänderten Fassung) in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungsanbieter aus Neuseeland, es sei denn, diese Beschaffungen sind in Anhang 3 der EU erfasst.“
Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Neuseelands zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang zu diesem Beschluss genehmigt wird.
Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen werden unter Anmerkung 6 der Anmerkungen zu Anhang 3 der Anlage I der Europäischen Union nach Buchstabe n folgende Buchstaben angefügt:
„o. Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland,
p. Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden Flughafeneinrichtungen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland,
q. Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden See- oder Binnenhafen- oder anderen Terminaleinrichtungen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland,
r. Beschaffungen durch regionale oder lokale öffentliche Auftraggeber, die in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland, mit Ausnahme der Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber der Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 1 und 2 (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (in der geänderten Fassung)), die im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, automatische Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus, Bus oder Kabel tätig sind.“