ANHANG BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT MONTENEGROS ZU DEM ÜBERARBEITETEN GPADie Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2, veröffentlicht wurde, ist hinfällig. — 2014/720/EU: Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist
Rückverweise
Mit dem Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten GPA erhält Abschnitt 2 Nummer 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 zu Anlage I der Europäischen Union folgende Fassung:
„(2) Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Israel und Montenegro — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber.“
Mit dem Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten GPA erhält Anhang 6 Abschnitt 2 folgende Fassung:
„(2) Baukonzessionen, sofern sie durch unter Anhang 1 und 2 fallende Stellen vergeben werden, fallen unter die Inländerbehandlung für Baudienstleister aus Island, Liechtenstein, Norwegen, den Niederlanden im Namen von Aruba, der Schweiz und Montenegro, vorausgesetzt, dass ihr Wert mindestens 5000000 SZR beträgt, und für Baudienstleister aus Korea, vorausgesetzt, dass ihr Wert mindestens 15000000 SZR beträgt.“
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