Art. 2 — 2014/715/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Oktober 2014 zur Ermittlung eines Drittlandes, das die Kommission als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft
Rückverweise
Dieser Beschluss tritt am 14. Januar 2015 in Kraft.