ANHANG [VERWALTUNGSBEHÖRDE DES AN DER KMU-INITIATIVE TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATS]und[EUROPÄISCHER INVESTITIONSFONDS]/[EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK]MUSTER-FINANZIERUNGSVEREINBARUNG — Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen
Rückverweise
Artikel 1
Begriffsbestimmungen und Auslegung
Artikel 2
Zweck und Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung
Artikel 3
Förder- und Ausschlusskriterien für neue Kreditfinanzierungen
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze für die Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]
Artikel 5
Ziele und Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]
Artikel 6
Geografischer Anwendungsbereich
Artikel 7
Mindesthebelwirkung, Etappenziele und Strafen
Artikel 8
Aufgaben und Verpflichtungen des EIF
Artikel 9
Auswahl der Finanzmittler und der operativen Vereinbarungen
Artikel 10
Governance
Artikel 11
MS-Beitrag
Artikel 12
EIF-Beitrag
Artikel 13
Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und Kassenmittelverwaltung
Artikel 14
Verwaltungskosten und -gebühren
Artikel 15
Rechnungsführung
Artikel 16
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
Artikel 17
Prüfungen, Kontrollen und Überwachung
Artikel 18
Evaluierung
Artikel 19
Auftragsvergabe für Waren, Bau- und Dienstleistungen
Artikel 20
Sichtbarkeit
Artikel 21
Veröffentlichung von Informationen über die Finanzmittler
Artikel 22
Abtretung von Rechten und Pflichten
Artikel 23
Haftung
Artikel 24
Maßgebendes Recht und Gerichtsstand
Artikel 25
Wirksamkeit — Kündigung
Meldungen und Mitteilungen
Artikel 27
Änderungen und Verschiedenes
Artikel 28
Anhänge
Anhang 1
Begriffsbestimmungen in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmte[n] Fenster[n]
Anhang 2
im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise vorzulegen
Anhang 3
im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen
Anhang 4
im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen
Anhang 5
im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen
Anhang 6
im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen
•
(1) [Verwaltungsbehörde des an der KMU-Initiative teilnehmendem Mitgliedstaats] („Verwaltungsbehörde“), die zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten ist durch [Name der Person], [Funktion],
(2) [dem Europäischen Investitionsfonds]/[der Europäischen Investitionsbank], [15, avenue J. F. Kennedy]/[98-100 Boulevard Konrad Adenauer], [L-2968]/[L-2950] Luxemburg [„EIB“] [„EIF“], [der] [die] zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten ist durch [Name der Person], [Funktion], je nach Kontext gemeinsam die „Vertragsparteien“ oder einzeln die „Vertragspartei“ genannt,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013 haben die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Kommission eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt, deren Ziel es war, das derzeit auf EU-Ebene festzustellende Marktversagen im Bereich Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente für KMU zu analysieren („Ex-ante-Bewertung“); dies erfolgte im Kontext der gemeinsamen europäischen Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, die blockierten Kreditkanäle für KMU wieder zu öffnen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und einer Fragmentierung des Binnenmarkts beim Zugang von KMU zu Krediten entgegenzuwirken („KMU-Initiative“).
(2) Die Ex-ante-Bewertung wurde im Dezember 2013 abgeschlossen und belegte ein Marktversagen bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für lebensfähige KMU in [Name des Mitgliedstaats] in einer geschätzten Größenordnung von [•] bis [•] Mio. EUR.
(3) Am 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates („Dachverordnung“) erlassen.
(4) Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung können die Verwaltungsbehörden einem auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrument einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Dachverordnung kann [Name des Mitgliedstaats] bis zu 7 % seiner gesamten EFRE- und ELER-Zuweisungen als finanziellen Beitrag zu diesen indirekt von der Europäischen Kommission verwalteten Finanzinstrumenten verwenden, wobei die EIB-Gruppe (EIB ist in Artikel 2 Nummer 23 der Dachverordnung definiert als die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds oder jedwede von der EIB eingerichtete Tochtergesellschaft) („EIB-Gruppe“) gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 139 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (Haushaltsordnung) mit Haushaltsvollzugsaufgaben in Bezug auf [unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Dachverordnung] UND/ODER [Verbriefungen entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von [bestehenden Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] UND/ODER [neuen Kreditfinanzierungsportfolios] (Option 2) [unter Zusammenführung des MS-Beitrags mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten (Option 3)]] betraut wird.
(5) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG („COSME-Verordnung“) hat die Europäische Kommission Finanzinstrumente eingerichtet („COSME-Finanzinstrumente“), die KMU in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern und die Finanzinstrumente der Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene zugunsten von KMU ergänzen sollen; der voraussichtliche Beitrag der Europäischen Kommission zu den COSME-Finanzinstrumenten beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [•] Mio. EUR.
(6) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG sowie gemäß dem Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (zusammen „H2020-Verordnung“) hat die Europäische Kommission Finanzinstrumente eingerichtet („H2020-Finanzinstrumente“), die den Endbegünstigten, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen, den Zugang zur Risikofinanzierung erleichtern sollen; der voraussichtliche Beitrag der Europäischen Kommission zu den H2020-Finanzinstrumenten beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [•] Mio. EUR.
(7) Am [Datum] [bzw. am [Datum]] haben die Europäische Kommission [, die EIB] und der EIF eine Übertragungsvereinbarung [Übertragungsvereinbarungen] („Übertragungsvereinbarung[en]“) unterzeichnet, in der [denen] unter anderem die Bedingungen festgelegt werden für i) die [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER [H2020-Finanzinstrumente] und insbesondere für die zweckbestimmten Fenster für verschiedene eigen- und fremdkapitalbasierte Finanzprodukte (einschließlich im Kontext der KMU-Initiative vorgeschlagener Produkte), zu denen die Mitgliedstaaten ebenfalls Beiträge leisten können, und für ii) den Beitrag der Europäischen Kommission zu derartigen zweckbestimmten Fenstern der [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER [H2020-Finanzinstrumente].
(8) Die Parteien sind im Zusammenhang mit der KMU-Initiative bereit, bei der Umsetzung und Verwaltung eines [von] zweckbestimmten Fensters [Fenstern] im Rahmen des MS-Beitrags zu den [COSME-Finanzinstrumenten] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumenten] („zweckbestimmte[s] Fenster“) zusammenzuarbeiten mit Blick auf [die Bereitstellung unbegrenzter Garantien für neue Kreditfinanzierungsportfolios zugunsten förderfähiger KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Dachverordnung (Option 1)] UND/ODER [die Verbriefung im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von [bestehenden Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] UND/ODER [neuen Kreditfinanzierungsportfolios] (Option 2)] [unter Zusammenführung des Beitrags des Mitgliedstaats mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten (Option 3)].
(9) Gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b der Dachverordnung hat [Name des Mitgliedstaats] am [Tag. Monat] 2014 der Kommission ein einziges zweckbestimmtes nationales Programm für seine Beteiligung an dem] [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] („einziges zweckbestimmtes nationales Programm“) vorgelegt. Am [Tag. Monat] 2014 wurde das einzige zweckbestimmte nationale Programm mit dem Beschluss C(2014)[•] der Europäischen Kommission angenommen.
(10) Gemäß Artikel 39 der Dachverordnung müssen die Bedingungen für die Teilnahme an der KMU-Initiative in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB-Gruppe festgelegt werden.
(11) Das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wird [werden] als Teil eines Kompartiment des [COSME-Finanzinstruments] UND/ODER [H2020-Finanzinstruments] zugunsten von [NAME DES MITGLIEDSTAATS] („Kompartiment“) umgesetzt. Das Kompartiment kann gemäß den Bedingungen der Übertragungsvereinbarung[en] und gegebenenfalls anderer zwischen dem EIF und relevanten Investoren geschlossener Vereinbarungen auf den EU-Beitrag sowie auf den EIF-Beitrag und auf Mittel der EIB und anderer Investoren zurückgreifen. Zur Berücksichtigung des Umfangs und der Rolle des MS-Beitrags im Rahmen des [COSME-Finanzinstruments] UND/ODER [H2020-Finanzinstruments] beabsichtigen die Parteien, eine besondere Governance-Struktur für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zu schaffen mit unter anderem einem Ad-hoc-Investorenrat mit beratender Funktion, der die Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung[en] zu den MS-Beitrag betreffenden Aspekten ergänzt.
(12) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung und der Gespräche mit relevanten Einrichtungen und Marktteilnehmern über die Höhe der für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zur Verfügung zu stellenden öffentlichen Mittel wird [werden] das [die] zweckbestimmte[n] Fenster mit einem voraussichtlichen Beitrag der Mitgliedstaaten in Höhe von [•] Mio. EUR ausgestattet. Der voraussichtliche Beitrag der EU beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [•] Mio. EUR.
(13) Die Einrichtung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] ist mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar. [NAME DES MITGLIEDSTAATS] und der EIF erkennen an, dass die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor oder mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Einklang stehen müssen und dass anderenfalls eine Meldung an die Europäische Kommission im Hinblick auf eine individuelle Bewertung erforderlich ist.
(14) Die Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung durch die Verwaltungsbehörde wurde von [von der Verwaltungsbehörde anzugeben] genehmigt.
(15) Die Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung durch den EIF wurde von [vom EIF anzugeben] genehmigt —
sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:
1.1. Im Rahmen dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die jeweils angegebene Bedeutung:
1.2. Sofern der Kontext nichts anderes verlangt, gilt für die vorliegende Vereinbarung Folgendes:
2.1. Diese Vereinbarung enthält die Bedingungen für die Verwendung des MS-Beitrags im Zusammenhang mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF.
2.2. Der voraussichtliche Höhe des MS-Beitrags zu dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] beläuft sich auf bis zu [•] Mio. EUR.
2.3. Die Verwaltungsbehörde beauftragt hiermit den EIF mit der Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Zusammenhang mit dem MS-Beitrag im Namen des EIF und für Rechnung und Risiko der Verwaltungsbehörde — im Einklang mit den Bestimmungen der Dachverordnung und der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung.
3.1. Der EIF weist den MS-Beitrag Vorhaben zur Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] zu, die KMU unterstützen und folgende Ziele haben:
3.2. Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Kriterien gilt Folgendes:
[3.3] [Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] kann nur Betriebskapital unterstützt werden, das eine neue Investition in der Land- oder Forstwirtschaft ergänzt oder mit einer solchen Investition verbunden ist, wobei der Betrag höchstens 30 % des Gesamtbetrags der Transaktion ausmachen darf und gegenüber dem Finanzmittler hinreichend begründet werden muss. Bei Tätigkeiten außerhalb der Landwirtschaft kann kein Betriebskapital unterstützt werden.] [Dieser Absatz findet nur bei zweckbestimmten Fenstern Anwendung, die aus dem ELER unterstützt werden.]
3.4. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] wird unter Berücksichtigung der für den EU-Beitrag aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] geltenden Ausschlusskriterien gewährt, die zur Information in Anhang 2 dargelegt werden.
3.5. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein Teil der gemäß Artikel 3 Absatz 1 geschaffenen neuen Kreditfinanzierungen, der einem Vielfachen des EU-Beitrags aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] entspricht, den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung[en] für den EU-Beitrag unterliegt.
4.1. Für die Umsetzung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß der Finanzierungsvereinbarung, den anwendbaren Bestimmungen der Dachverordnung, der [den] Übertragungsvereinbarung[en], der Haushaltsordnung und anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere den Vorschriften für staatliche Beihilfen, ist der EIF zuständig. Der EIF wendet dabei seine gegebenenfalls geänderten, ergänzten oder überarbeiteten eigenen Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren, die bewährte branchenübliche Praxis und angemessene Überwachungs-, Kontroll- und Prüfmaßnahmen an, die dieser Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden.
4.2. Der EIF ist für die Rekrutierung und Beschäftigung von Personal und/oder Beratern zuständig, die er mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] betrauen kann und die für die Zwecke der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung der Verantwortung des EIF unterstehen und in allen Aspekten den Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren des EIF für sein Personal und/oder seine Berater unterliegen.
4.3. Der EIF erfüllt seine in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] mit der gebotenen professionellen Sorgfalt, Effizienz, Transparenz und Umsicht, die er auch bei seinen eigenen Angelegenheiten walten lässt.
4.4. Sieht sich eine der Vertragsparteien mit höherer Gewalt konfrontiert, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unter Angabe der Art der höheren Gewalt, der voraussichtlichen Dauer und der vorhersehbaren Folgen unverzüglich mit. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge höherer Gewalt entstehenden Kosten und möglichen Schäden zu begrenzen oder möglichst gering zu halten.
4.5. Die Verwaltung und Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] erfolgt nach dem Grundsatz der Abstimmung der Interessen zwischen den Vertragsparteien. Entsprechend befolgt der EIF die in Artikel 12 und in Anhang 1 dargelegten Grundsätze.
4.6. Die Zuweisung von Vorhaben basiert auf den in der Umsetzungsstrategie dargelegten Kriterien. Der EIF legt der Verwaltungsbehörde seine Umsetzungsstrategie innerhalb von [3] Monaten nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vor und unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich über jegliche Änderung dieser Umsetzungsstrategie.
4.7. Der MS-Beitrag darf keine ungerechtfertigten Vorteile mit sich bringen, insbesondere keine ungerechtfertigten Dividenden oder Gewinne für Dritte, mit Ausnahme der in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Vorteile.
4.8. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] darf keinen Finanzmittlern oder Endbegünstigten gewährt werden, die sich in einer der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Situation befinden. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.]
Wie in Anhang 1 näher ausgeführt, soll[en] das [die] zweckbestimmte[n] Fenster folgende Risiken abdecken:
i) Risiken im Zusammenhang mit neuen Kreditfinanzierungsportfolios durch unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften für Eigenkapitalanforderungen bis zu 80 % jedes Darlehens in den einschlägigen Portfolios („Option 1“) ODER
ii) Risiken im Zusammenhang mit [bestehenden Portfolios aus Darlehen, Leasingverhältnissen oder Bürgschaften für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] ODER [Portfolios für neue Kreditfinanzierungen] durch Verbriefung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („Option 2“) [unter Zusammenführung des MS-Beitrags mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten („Option 3“)].
•
Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt
7.1. Der EIF stellt sicher, dass in jeder operativen Vereinbarung Bestimmungen enthalten sind, die vom Finanzmittler das Erreichen der folgenden Etappenziele verlangen:
7.2. Der EIF teilt der Verwaltungsbehörde im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 1 genannten Berichts schriftlich vor oder nach den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Daten mit, dass ein Etappenziel erreicht wurde, und informiert die Verwaltungsbehörde, wie in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen, über den Umfang der neuen Kreditfinanzierungen.
7.3. Jede operative Vereinbarung sieht folgende Strafen für Finanzmittler vor, die letztendlich an die Verwaltungsbehörde abgeführt werden:
7.4. Die Verwaltungsbehörde erkennt an, dass die Garantievereinbarungen und die relevanten Vorhaben davon unberührt bleiben, wenn es dem relevanten Finanzmittler nicht gelingt, die Anforderungen hinsichtlich der Hebelwirkung zu erfüllen, die in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung oder in der jeweiligen operativen Vereinbarung festgelegt sind.
7.5. Die Strafe besteht in einem Einmalbetrag für jedes Vorhaben, der vom EIF für jedes Etappenziel berechnet wird, wobei die in Artikel 7 Absatz 3 genannten, zuletzt berechneten Beträge vom Finanzmittler an den EIF im Rahmen jeder operativen Vereinbarung zu zahlen sind, und zwar entweder (x) bei Kündigung der operativen Vereinbarung aus Gründen, die dem Finanzmittler zuzuschreiben sind, oder (y) am Ende des jeweiligen Aufnahmezeitraums für die Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Die betreffenden Beträge werden vom EIF an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet, sobald der entsprechende Finanzmittler die Zahlung geleistet hat. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]
7.6. [Zur Klarstellung: Die Strafen gelten unbeschadet anderer im Zusammenhang mit dem EU-Beitrag anwendbarer Strafen oder zu zahlender Gebühren im Rahmen der Übertragungsvereinbarungen für [COSME-Finanzinstrumente] ODER [H2020-Finanzinstrumente]].
8.1. Nach Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung und zum Zweck der Durchführung der Vorhaben bemüht sich der EIF, die erste operative Vereinbarung nicht mehr als [X] Monate nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung abzuschließen.
8.2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung wird der EIF
8.3. Der EIF verpflichtet sich, alle seine Verpflichtungen und Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung mit der gebotenen professionellen Sorgfalt zu erfüllen und insbesondere
8.4. [Zur Klarstellung: Die Aufgaben und Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung gelten unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen des EIF im Rahmen der [COSME-] ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung[en]].
9.1. Der EIF wählt eigenverantwortlich einen oder mehrere Finanzmittler für die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] aus, gegebenenfalls gemäß den Bedingungen der [COSME-] UND/ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung(en)]. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]
9.2. Die Finanzmittler, mit denen der EIF operative Vereinbarungen abschließen will, werden auf der Grundlage der EIF-Politik und der EIF-Verfahren im Rahmen von offenen, transparenten, angemessenen, nicht diskriminierenden und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden und die Art des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] sowie die Erfahrung und die Finanzierungskapazität des Finanzmittlers gebührend berücksichtigt. Die Auswahl derartiger Finanzmittler erfolgt auf kontinuierlicher Basis und auf der Grundlage eines Bewertungssystems, bei dem die Finanzmittler anhand bestimmter Kriterien eingestuft werden.
9.3. Die vom EIF mit Finanzmittlern geschlossenen operativen Vereinbarungen berücksichtigen alle Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung. Insbesondere enthalten diese operativen Vereinbarungen Bestimmungen zur Haftung der Finanzmittler im Hinblick auf Strafen.
9.4. Die operativen Vereinbarungen verlangen, dass zum Zweck der Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] die ausgewählten Finanzmittler
9.5. Finanzmittler, die sich in einer der in Anhang 2 genannten Situationen befinden, werden nicht ausgewählt.
9.6. Der EIF informiert vor Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung die Verwaltungsbehörde schriftlich über die wichtigsten Elemente jedes Vorhabens, wie in dieser Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] Der EIF unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich über die Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung.
9.7. Der EIF informiert die Verwaltungsbehörde unverzüglich über eine teilweise Annullierung, erhebliche Änderung oder vorzeitige Kündigung einer operativen Vereinbarung und die Gründe hierfür, wie in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]
10.1. Die Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF wird von einem Investorenrat („Investorenrat“) überwacht. Der Investorenrat umfasst [4] ordnungsgemäß ermächtigte Mitglieder, die von der Verwaltungsbehörde ernannt werden und diese vertreten, [1] vom EIF ernanntes Mitglied, [1] von der EIB ernannten Beobachter und [2] von der Europäischen Kommission ernannte Beobachter.
10.2. Der Investorenrat
10.3. Der Investorenrat beschließt einvernehmlich und untergräbt unter keinen Umständen die Beschlüsse des in der [den] jeweiligen Übertragungsvereinbarung[en] vorgesehenen Lenkungsausschusses zur Umsetzung der Gesamtstrategie der [COSME-Finanzinstrumente] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumente].
10.4. Der Investorenrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist ein Vertreter der Verwaltungsbehörde.
10.5. Der Investorenrat gibt sich auf Vorschlag des Sekretariats eine Geschäftsordnung.
10.6. Die Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates wird nicht vergütet. Die Einrichtung, die das jeweilige Mitglied ernannt hat, trägt alle Kosten, die diesem Mitglied im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates — einschließlich An- und Abreise — entstehen.
10.7. Gemäß dieser Finanzierungsvereinbarung werden die Sekretariatsgeschäfte vom EIF geführt.
11.1. Der MS-Beitrag wird ausschließlich für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und jegliches damit verbundene Vorhaben verwendet.
11.2. Der EIF legt der Verwaltungsbehörde spätestens am [X] eines jeden Jahres Folgendes vor: i) die Aufstellung der Vorhaben, die im laufenden Jahr unterzeichnet werden sollen, und den vorgeschlagenen Betrag des im laufenden Jahr zu zahlenden MS-Beitrags, ii) den Fälligkeitsplan für den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen zu zahlen ist, einschließlich Verwaltungsgebühren, sowie iii) etwaige für notwendig erachtete Änderungen des gemeldeten MS-Beitrags und im laufenden Jahr zu bindende Mittel.
11.3. Nach einer Due-Diligence-Prüfung der Finanzmittler, die gemäß Artikel 9 ausgewählt werden sollen, schickt der EIF immer, wenn er es für erforderlich hält, eine Zahlungsaufforderung in der in Anhang 3 („Zahlungsaufforderung“) festgelegten Form an die Verwaltungsbehörde. Die Zahlungsaufforderung enthält i) den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, um die Verpflichtungen im Rahmen von Garantievereinbarungen zu decken, die innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Zahlungsaufforderung unterzeichnet werden sollen, und ii) einen Fälligkeitsplan für den MS-Beitrag, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen im Zusammenhang mit den entsprechenden Vorhaben zu zahlen ist.
11.4. Der in einer Zahlungsaufforderung vorgeschlagene Betrag des MS-Beitrags kann sich auf 100 % der für die Verpflichtungen im Rahmen einer Garantievereinbarung erforderlichen Beträge belaufen.
11.5. Nach Eingang einer Zahlungsaufforderung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel überweist die Verwaltungsbehörde ohne unbillige Verzögerung und in jedem Fall vor Unterzeichnung einer Garantievereinbarung durch den EIF einen MS-Beitrag auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster, der dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag des MS-Beitrags entspricht, und informiert den EIF darüber.
11.6. Die Verwaltungsbehörde kann die Zahlung des MS-Beitrags jederzeit aussetzen, indem sie dem EIF mitteilt, dass sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen kann, weil
Der EIF leistet seinen Beitrag zum Kompartiment gemäß den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen.
13.1. In Einklang mit den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung in Anhang 4 obliegt die Kassenmittelverwaltung des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster dem EIF oder einer von ihm nach Billigung durch den Investorenrat benannten Stelle.
13.2. In Übereinstimmung mit seinen internen Strategien und Verfahren eröffnet und führt der EIF für jedes zweckbestimmte Fenster ein Konto [für die Mittel aus dem operationellen EFRE-Programm und ein Konto für die Mittel aus dem ELER-Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums].
13.3. Der MS-Beitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] wird auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung einbezahlt.
13.4. Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] jederzeit und in jeder Hinsicht getrennt von anderen Mitteln oder Konten des EIF zu nutzen, einzusetzen oder anderweitig zu verwenden oder buchhaltungstechnisch zu führen. Bei allen Transaktionen ist das Wertstellungsdatum anzugeben.
13.5. Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] ausschließlich in Zusammenhang mit Transaktionen oder Vorhaben gemäß dieser Finanzierungvereinbarung zu nutzen.
13.6. Die Kassenmittel werden in Einklang mit den Strategien und Verfahren des EIF, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und nach den Grundsätzen in Anhang 4 verwaltet. Sie werden auf Risiko der Verwaltungsbehörde (auch in Bezug auf Negativzinsen und Verluste bei der Kassenmittelverwaltung) entsprechend einem Risikoprofil und einer Anlagestrategie, die vorab vereinbart werden, und gegebenenfalls gemäß den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung nach Anhang 4 investiert.
13.7. Für die Kassenmittelverwaltung durch den EIF selbst oder in seinem Namen berechnet der EIF der Verwaltungsbehörde eine Gebühr gemäß Artikel 14.
13.8. Als Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eröffnet und führt der EIF ein Euro-Konto und gegebenenfalls ein Devisenkonto für Vorgänge in einer anderen Währung als dem Euro.
13.9. Dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster werden gutgeschrieben:
13.10. Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wird [werden] mit folgenden Beträgen belastet:
13.11. Überweisungen gemäß Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c erfolgen auf folgendes Bankkonto der Verwaltungsbehörde:
13.12. Mit Blick auf die Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 25 schließt der EIF das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und teilt dies unverzüglich der Verwaltungsbehörde mit.
13.13. Der EIF verwendet die Einnahmen und Erstattungen im Rahmen der Zwecke des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich der Zahlung der Verwaltungskosten und -gebühren, und führt Aufzeichnungen über die Verwendung der Einnahmen und Erstattungen.
13.14. [Gegebenenfalls, auf jeden Fall jedoch nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und spätestens am [X] jedes Jahres teilt der EIF der Verwaltungsbehörde den Betrag des gebundenen MS-Beitrags mit, der nicht auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eingezahlt wurde und der nicht mehr für die Zwecke dieser Finanzierungsvereinbarung oder einer Garantievereinbarung erforderlich ist, wie in dieser Vereinbarung vorgesehen.] [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]
13.15. [Nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und falls kein weiterer MS-Beitrag zu leisten ist, teilt der EIF jährlich und spätestens am [X] jedes Jahres der Verwaltungsbehörde die Beträge mit, die nicht mehr in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] oder einer Garantievereinbarung benötigt werden. Die Verwaltungsbehörde kann dem EIF folglich eine Zahlungsaufforderung zur Wiedereinziehung des entsprechenden Betrags zugunsten des Budgets der Verwaltungsbehörde zustellen.]
14.1. Die Verwaltungsbehörde vergütet dem EIF seine Tätigkeit mittels Gebühren, die i) eine Verwaltungsgebühr, ii) eine Anreizgebühr, iii) eine Gebühr für die Kassenmittelverwaltung und iv) eine Rücklagengebühr zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben (zusammen die „Verwaltungskosten und -gebühren“) umfassen und in diesem Artikel näher erläutert werden.
14.2. Die Verwaltungskosten und -gebühren werden vom EIF von dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster nach Rechnungsstellung an die Verwaltungsbehörde und der Überprüfung durch diese [vertraglich im Einzelnen festzulegen] abgebucht und stellen die volle Vergütung des EIF für seine Tätigkeit dar. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]
14.3. Die Summe der Verwaltungsgebühr und der Anreizgebühr darf in keinem Fall mehr als 6 % des gebundenen MS-Beitrags betragen, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Vorbehaltlich des Artikels 14 Absätze 6 und 7 darf die Anreizgebühr nicht weniger als ein Drittel der Summe der Verwaltungsgebühr und der Anreizgebühr ausmachen.
14.4. Die Verwaltungsgebühr stellt die volle Vergütung für die Verwaltungsausgaben des EIF in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] dar, die mindestens Folgendes abdeckt: Marktforschung, Marketing, Produktentwicklung, Sensibilisierungsmaßnahmen, Verhandlungen, Überwachung, Anpassungen von IT-Systemen, Rechtskosten, Reisekosten, Steuerberatungsleistungen, Bankgebühren, Kosten für Unteraufträge, Rechnungsführung und Berichterstattung, Überwachung und Kontrollen, Sekretariatsarbeiten, (etwaige) Evaluierungen, interne und externe Rechnungsprüfung, Förderung der Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit. Hierbei werden die Kosten zu Lasten der Finanzmittler berücksichtigt. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]
14.5. Vorbehaltlich der in Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Höchstsätze erfolgt die Zahlung der Verwaltungsgebühr an den EIF wie folgt:
14.6. Die Anreizgebühr stellt die Vergütung des EIF für die Erbringung der finanziellen und strategiebezogenen Leistung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] dar.
14.7. Vorbehaltlich der in Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Höchstsätze erfolgt die Zahlung der Anreizgebühr an den EIF auf der Grundlage der Erfüllung der Leistungsindikatoren, insbesondere der in Übereinstimmung mit den in Artikel 7 festgelegten Etappenzielen erzielten Hebelwirkung. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.] Die Anreizgebühr wird halbjährlich nachträglich ausgezahlt.
14.8. Die Gebühr für die Kassenmittelverwaltung wird für die Tätigkeiten der Kassenmittelverwaltung verwendet.
14.9. Die Rücklagengebühr dient zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben, z. B. Kosten bei Rechtsstreitigkeiten. Zahlungen für unvorhergesehene Ausgaben unterliegen der vorherigen Zustimmung der Verwaltungsbehörde. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]
14.10. Die Verwaltungskosten und -gebühren werden in erster Linie durch Einnahmen und Erstattungen gedeckt. Reichen die Einnahmen und Erstattungen nicht aus, wird die Differenz durch den MS-Beitrag in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels gedeckt. Dessen unbeschadet vergütet die Verwaltungsbehörde dem EIF die von ihm nach dem 31. Dezember 2023 durchgeführten Tätigkeiten durch von den Verwaltungskosten und -gebühren getrennte Gebühren, wie in dieser Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]
15.1. In Einklang mit seinen Regelungen und Verfahren führt der EIF ein getrenntes Konto [getrennte Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Finanzinstrument.
15.2. Grundlage für die Finanztransaktionen und die Erstellung der Jahresabschlüsse in Bezug auf ein zweckbestimmtes Fenster sind
15.3. Der EIF bewahrt die Rechnungslegungs- und Buchhaltungsunterlagen über den gezahlten MS-Beitrag während einer Dauer von sieben (7) Jahren nach Ablauf des Umsetzungszeitraums oder nach Kündigung dieser Finanzhilfevereinbarung oder nach dem Abschluss von Vorhaben im Rahmen eines Finanzinstruments auf, je nachdem, welcher Zeitraum der längere ist.
15.4. Der EIF legt der Verwaltungsbehörde jährlich die geprüften Abschlüsse eines zweckbestimmten Fensters vor.
16.1. Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde in zu vereinbarenden Zeitabständen Bericht [weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt] über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß Anhang 5, wobei folgende Angaben zu machen sind:
16.2. Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde in den Zeitabständen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in Einklang mit Anhang 6. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]
16.3. Spätestens am [•] jedes Jahres unterbreitet der EIF der Verwaltungsbehörde einen Jahresbericht mit einer Zusammenstellung aller gesammelten Daten über sämtliche operativen und finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] seit seiner [ihrer] Einrichtung. Dieser Jahresbericht wird unverzüglich zur Überprüfung an den Investorenrat weitergeleitet. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]
16.4. Die einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 basieren auf Informationen, die der EIF von Zeit zu Zeit aufgrund der in den operationellen Vereinbarungen zwischen ihm und den Finanzmittlern über das [die] zweckbestimmte[n] Fenster vorgesehenen Berichterstattungspflichten erhält. Die operative Vereinbarung schreibt vor, dass die Finanzmittler diese Informationen dem EIF übermitteln. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]
16.5. In den Berichten, die der Verwaltungsbehörde zu unterbreiten sind, werden die Beträge in Euro angegeben. Diese Berichte können aus Abschlüssen übernommen werden, die entsprechend den Bedingungen des EIF auf andere Währungen lauten. Falls erforderlich, werden die Beträge in Euro umgerechnet. Sofern nichts anderes in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehen ist, werden die in einer anderen als Euro lautenden Beträge, die der einen Vertragspartei von der anderen in Euro mitgeteilt werden, zu dem zum Berichtszeitpunkt geltenden, von der Europäischen Zentralbank festgelegten Wechselkurs in Euro umgerechnet.
17.1. In Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sind der Rechnungshof und die Europäische Kommission befugt, die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] einer Prüfung zu unterziehen.
17.2. Der EIF führt Kontrollen der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in Übereinstimmung mit seinen Regeln, Strategien und Verfahren sowie dieser Finanzierungsvereinbarung durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen repräsentativer und/oder risikobasierter Stichproben von Transaktionen, um sicherzustellen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wirksam und korrekt umgesetzt wird [werden], und um u. a. Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen.
17.3. Bei Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union informiert der EIF unverzüglich OLAF und kann in enger Zusammenarbeit mit OLAF geeignete Vorkehrungen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, treffen. Im Falle von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den MS-Beitrag informiert der EIF unverzüglich die Verwaltungsbehörde und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, einschließlich gerichtlicher Schritte, um die gemäß den Bestimmungen der operativen Vereinbarung geschuldeten Beträge in Einklang mit Anhang 1 einzuziehen und etwaige eingezogene Beträge sofort wieder dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] zuzuweisen.
17.4. Der EIF überwacht die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fenster[s] anhand der von den Finanzmittlern vorgelegten Berichte und/oder Abschlüsse, der verfügbaren internen und externen Prüfungen und der von diesen oder dem EIF durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen. Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Tätigkeiten.
17.5. Die Überwachung der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF soll die Verwaltungsbehörde in die Lage versetzen festzustellen, i) ob das interne Kontrollsystem wirksam und effizient ist, ii) ob der MS-Beitrag in Einklang mit den geltenden rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen verwendet wird, und iii) welche Fortschritte in Bezug auf die Erreichung der strategischen Ziele, die sich in den einschlägigen Output- und Ergebnisindikatoren widerspiegeln, erzielt worden sind.
17.6. Die Verwaltungsbehörde kann die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Rahmen ihrer Beteiligung am Investorenrat mittels der geprüften, vom EIF gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorgelegten Abschlüsse kontrollieren und überwachen.
17.7. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung — Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.
18.1. Die Vertragsparteien können die Durchführung jedweder Evaluierung betreffend die Durchführung der Finanzierungsvereinbarung zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen vereinbaren. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden.]
18.2. Der EIF verpflichtet die Finanzmittler in jeder operativen Vereinbarung, dem EIF Informationen zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Besitz sind und nach vernünftigem Ermessen für die Durchführung einer Bewertung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Dachverordnung benötigt werden.
19.1. Die Auftragsvergabe für Waren, Bau- oder Dienstleistungen durch den EIF im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] erfolgt in Einklang mit den geltenden vom EIF angenommenen Regeln und Verfahren nach Maßgabe der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Nichtdiskriminierung bei der Vergabe von Aufträgen, sofern — unter gebührender Berücksichtigung der Kosten und der Dauer — die Vergabe von Unteraufträgen keine höheren Kosten verursacht als bei der direkten Beschaffung durch den EIF selbst anfallen würden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass sich eine solche Vergabe von Unteraufträgen nicht auf die Auswahl von Finanzmittlern gemäß Artikel 9 bezieht.
19.2. Bewerber und Bieter, die in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst sind, die von der Europäischen Kommission für die Zwecke der Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank eingerichtet wurde und betrieben wird, kommen nicht in Betracht.
20.1. Der EIF trifft alle geeigneten Maßnahmen, die in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehen sind, um bekannt zu machen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster aus dem [EFRE] ODER [ELER] kofinanziert wird/werden; er hält die Bestimmungen fest, denen zufolge die Finanzmittler und Endbegünstigten auf die Bedingungen dieses Artikels in den relevanten Verträgen hingewiesen werden. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]
20.2. Der EIF schreibt vor, dass in den Informationen an die Presse, die Interessenträger, die Finanzmittler und die Endbegünstigten des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] darauf hingewiesen wird, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster „mit Mitteln der Europäischen Union“ (in der jeweiligen Amtssprache) eingerichtet wurde[n], und dass das EU-Emblem (zwölf gelbe Sterne auf blauem Hintergrund) in geeigneter Weise und gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en) dargestellt wird.
20.3. Der EIF schreibt vor, dass der Finanzmittler die in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Informations-, Marketing- und Werbekampagnen [weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt] im Hoheitsgebiet von [NAME DES MITGLIEDSTAATS] durchführt, die darauf abzielen, die Bekanntheit des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in diesem Gebiet sicherzustellen, wobei dafür zu sorgen ist, dass alle Unterlagen über die Unterstützung durch das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einen Hinweis darauf enthalten, dass die Transaktion von der Europäischen Union „mit Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des [EFRE] ODER [ELER], von [COSME] UND/ODER von [Horizont 2020]“ unterstützt wird. Dabei ist anzugeben, um welche KMU-Initiative (zweckbestimmte[s] Fenster) es sich handelt.
20.4. Der Hinweis und das EU-Emblem sind deutlich sichtbar und in ausreichender Größe an geeigneter Stelle anzubringen, wobei kein Zweifel darüber entstehen darf, worin die EIF-Tätigkeit besteht und dass die Vorrechte und Immunitäten des EIF auf das [die] zweckbestimmte[n] Fenster Anwendung finden.
20.5. Alle das [die] zweckbestimmte[n] Fenster betreffenden Veröffentlichungen des EIF, ungeachtet der Form und des Mediums, werden mit folgendem oder einem ähnlichen Vermerk in der betreffenden EU-Amtssprache versehen: „Dieses Dokument wurde mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union erstellt. Die geäußerten Auffassungen geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Union wieder.“
20.6. Die Verwaltungsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durch den EIF und gegebenenfalls die EIB kofinanziert wird [werden]. In den Informationen an die Presse, die Interessenträger, die Finanzmittler und die Endbegünstigten, in allen einschlägigen Werbematerialien, amtlichen Vermerken, Berichten, Veröffentlichungen und internetbasierten Informationen wird (in der jeweiligen Amtssprache) darauf hingewiesen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster „mit Kofinanzierung durch den Europäischen Investitionsfonds [und die Europäische Investitionsbank]“ umgesetzt wurde[n]; außerdem wird das EIF-Logo und gegebenenfalls das EIB-Logo in geeigneter Weise angebracht.
20.7. Vorbehaltlich der geltenden Geheimhaltungsvorschriften legt der EIF unverzüglich nach Unterzeichnung der ersten operativen Vereinbarung eine Pressemitteilung in englischer Sprache vor, die auf der Website des EIF veröffentlicht wird. Der EIF entscheidet über den Inhalt der Pressemitteilungen.
20.8. Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den für diese Finanzierungsvereinbarung relevanten Fortschritts- und Lageberichten, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen und Aktualisierungen, bevor sie herausgegeben oder veröffentlicht werden, und übermitteln diese Unterlagen bei ihrer Herausgabe der anderen Partei.
20.9. Der EIF hält in jeder operativen Vereinbarung die Bedingungen der entsprechenden Übertragungsvereinbarungen betreffend die Sensibilisierung der Finanzmittler für die Unterstützung durch die Europäische Union fest.
21.1. Der EIF veröffentlicht jährlich die Namen der im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] unterstützten Finanzmittler gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en).
21.2. Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Finanzsektors und der Art des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Rechnung und stehen in Einklang mit etwaigen besonderen Regelungen des EFRE und des ELER.
Die Vertragsparteien übertragen keine ihrer Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser Finanzhilfevereinbarung ganz oder teilweise an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei.
23.1. Der EIF haftet gegenüber der Verwaltungsbehörde für die Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Finanzierungsvereinbarung mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und für Verluste, die auf regelwidriges oder grob fahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen sind.
[23.2. In Bezug auf die Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarung vereinbaren die Verwaltungsbehörde und der EIF vertragliche Rechtsbehelfe für den Fall von dem EIF entstandenen Verlusten, Sach- oder Personenschäden.]
23.3. Es wird keiner Vertragspartei als Verstoß gegen die Pflichten aus dieser Finanzierungsvereinbarung ausgelegt, wenn sie durch höhere Gewalt an der Erfüllung dieser Pflichten gehindert ist.
24.1. Ungeachtet geltender Grundsätze des Kollisionsrechts gilt für diese Finanzierungsvereinbarung und ihre Auslegung [vertraglich festzulegen] Recht.
24.2. Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten oder Beschwerden, die sich in Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarung, auch hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder Beendigung, ergeben.
24.3. Für den Fall, dass eine gütliche Beilegung nicht möglich ist, vereinbaren die Vertragsparteien, dass [zuständige Gerichtsbarkeit vertraglich festzulegen] ausschließlich für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfevereinbarung zuständig ist.
25.1. Diese Finanzierungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und gilt bis zum [31. Dezember 2023] oder bis zum Auftreten eines nicht gemäß Artikel 25 Absatz 5 ausgeräumten Kündigungsgrunds, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
25.2. Spätestens [6] Monate vor dem [31. Dezember 2023] konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf die Verlängerung dieser Finanzierungsvereinbarung für eine weitere Laufzeit.
25.3. Falls eine oder mehrere operative Vereinbarungen und/oder Garantievereinbarungen zum [31. Dezember 2023] noch in Kraft sind, wird diese Finanzierungsvereinbarung im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien verlängert. Besteht kein Einvernehmen, bleibt diese Finanzierungsvereinbarung nur bezüglich einer tatsächlichen Verbindlichkeit, einer Eventualverbindlichkeit oder eines Engagements im Rahmen eines Vorhabens in Kraft, bis diese Verbindlichkeit oder dieses Engagement abgeschrieben oder als uneinbringlich erklärt wurde und eine etwaige geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist.
25.4. Während der Laufzeit dieser Finanzierungsvereinbarung kann jede Vertragspartei die Finanzierungsvereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie der anderen Partei mitteilt, dass ein Kündigungsereignis eingetreten ist.
25.5. Die Gründe für ein Kündigungsereignis sind nachstehend aufgeführt:
25.6. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 9 wird der EIF im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung von jeglicher Verpflichtung zur Durchführung der EIF-Tätigkeit ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Kündigung befreit. Die Verwaltungskosten und -gebühren, auf die der EIF für die Zeiträume vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung Anspruch hätte, sind bis zu diesem Tag fällig und zahlbar. [Falls erforderlich, können weitere Bedingungen vertraglich festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich möglicher Anpassungen der bei einer frühzeitigen Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung zahlbaren Verwaltungskosten und -gebühren.]
25.7. Einer der Vertragsparteien entstandene Kosten in Zusammenhang mit einem Kündigungsereignis werden von der Vertragspartei getragen, die für das Eintreten des betreffenden Kündigungsereignisses verantwortlich ist.
25.8. Nach Ablauf der Geltungsdauer oder nach Kündigung dieser Finanzhilfevereinbarung wird der Nettosaldo des auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einbezahlten MS-Betrags im Rahmen der Ausstiegspolitik wieder der Verwaltungsbehörde zugeführt. Sämtliche Kosten, die dem EIF im Zusammenhang mit einer solchen Übertragung entstehen, werden von der Verwaltungsbehörde getragen und von dem zurückzuzahlenden MS-Betrag abgezogen, es sei denn, eine solche Übertragung erfolgt nach Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung aufgrund eines von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Kündigungsereignisses.
25.9. Die Kündigung oder der Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung berührt nicht die am Tag der Kündigung oder des Ablaufs der Geltungsdauer aufgelaufenen oder noch bestehenden Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien; dies gilt ohne Einschränkung auch für aufgelaufene Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen. Nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer bleibt diese Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf jede tatsächliche Verbindlichkeit, jede Eventualverbindlichkeit oder jedes Engagement im Rahmen eines Vorhabens in Kraft, bis die betreffende Verbindlichkeit oder das betreffende Engagement abgeschrieben oder als uneinbringlich erklärt wurde und die geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist; insbesondere ist der EIF berechtigt, Beträge einzubehalten, die im Rahmen dieser Vereinbarung oder einer operativen Vereinbarung für die Zahlung geschuldeter Beträge oder zur Befriedigung aufgelaufener oder eventueller Verpflichtungen im Rahmen ausstehender Vorhaben erforderlich sein können.
25.10 Stellt der EIF in Abstimmung mit der Europäischen Kommission fest, dass der Mindestgesamtbeitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern], welcher der Summe der Beiträge aller beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht, unter gebührender Berücksichtigung der in der Ex-ante-Bewertung festgelegten kritischen Masse unzureichend ist, kann er der Verwaltungsbehörde melden, dass ein Kündigungsereignis eingetreten ist.
25.11. Die Bestimmungen des Artikels 23 (Haftung), des Artikels 24 (Maßgebendes Recht und Gerichtsstand), des Artikels 25 (Wirksamkeit — Kündigung) und des Artikels 26 (Meldungen und Mitteilungen) gelten auch nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung.
25.12. Im Falle der Abwicklung der [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER der [H2020-Finanzinstrumente] einigen sich die Vertragsparteien über die Verwendung des MS-Beitrags.
26.1. Meldungen und Mitteilungen einer Partei an die andere betreffend diese Finanzierungsvereinbarung werden schriftlich als Papierfassung oder in elektronischer Form nach den Bestimmungen der nachstehenden Absätze 2 und 3 unter Angabe folgender Kontaktdaten übermittelt:
26.2. Jede Änderung der Kontaktdaten wird erst gültig, nachdem sie der anderen Partei schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form mitgeteilt wurde.
26.3. Diese Meldungen und Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn [zu ergänzen].
27.1. Jede Änderung, Modifikation oder Ergänzung dieser Finanzierungsvereinbarung setzt ein schriftliches von jeder Vertragspartei ordnungsgemäß unterzeichnetes Instrument voraus, in dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens festgehalten ist.
27.2. Aus der Tatsache, dass eine Vertragspartei in einem oder mehreren Fällen nicht auf der (unmittelbaren) Erfüllung einer Bestimmung dieser Finanzierungvereinbarung besteht, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Vertragspartei auf ihre Rechte in Bezug auf die künftige Erfüllung der betreffenden Bestimmung verzichtet und die diesbezügliche Verpflichtung der anderen Partei nicht weiterhin uneingeschränkt gültig und wirksam bleibt.
Die Erwägungsgründe und die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Finanzierungsvereinbarung:
Anhang 1
Begriffsbestimmungen in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmte[n] Fenster [Fenstern]
Instrument für unbegrenzte Garantien (Option 1)
Verbriefungsinstrument (Option 2)
Anhang 2
im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise vorzulegen
Anhang 3
im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen
Anhang 4
im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen
Anhang 5
im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen
Anhang 6
im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen
Dieses Instrument sieht die Gewährung unbegrenzter Garantien vor, die vom EIF zur Deckung des Kreditrisikos von Darlehen, Leasingverhältnissen oder Bürgschaften für KMU gestellt werden. Das Instrument für unbegrenzte Garantien im Rahmen der KMU-Initiative basiert auf dem Risiko, das auf verschiedenen Ebenen durch EU-Mittel (COSME und/oder Horizont 2020) und EFRE/ELER-Mittel in Kombination mit Mitteln der EIB-Gruppe, unter Umständen aber auch nationaler Förderbanken und nationaler Garantieinstrumente getragen wird.
Im Rahmen des Instruments für unbegrenzte Garantien würde der EIF unbegrenzte Garantien bis zu vereinbarten Höchstbeträgen übernehmen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Abstimmung der Interessen („skin in the game“) soll beim Originator-Finanzinstitut eine wesentliche Beteiligung an seinen jeweiligen abgesicherten Portfolios verbleiben, indem es bei jedem garantierten Darlehen ein Wertänderungsrisiko aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Höhe von 20 % behält.
Die Finanzmittler erhalten jeweils eine unbegrenzte Garantie des EIF im Gegenzug zur Zahlung einer Garantiegebühr. Das höhere Risiko des entsprechenden Portfolios wird durch eine Kombination aus dem MS-Beitrag und Mitteln aus COSME und/oder Horizont 2020 gedeckt. Das geringere Risiko des entsprechenden Portfolios wird durch eine Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe bis zu vereinbarten Höchstbeträgen und unter Umständen der nationalen Förderbanken und nationalen Garantieinstrumente getragen. Ein solcher Risikotransfer ohne Forderungsübertragung, der die teilweise Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte ohne Herausnahme des Forderungsportfolios aus der Bilanz des Finanzinstituts erlaubt, würde dem Originator-Finanzinstitut die Möglichkeit bieten, gegebenenfalls eine Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals zu erreichen. Dabei ist den rechtlichen Anforderungen des betreffenden Landes Rechnung zu tragen.
Origination, Due Diligence, Dokumentation und Schuldendienstverwaltung des Portfolios, das aus förderfähigen Darlehens-, Leasing- oder Bürgschaftstransaktionen für KMU besteht, übernehmen die Finanzmittler im Einklang mit ihren üblichen Originations- und Schuldendienstverfahren. Der Finanzmittler (bzw. der nachgeordnete Finanzmittler im Fall von Rückbürgschaften) unterhält die direkte Kundenkreditbeziehung zu den einzelnen Endbegünstigten. Der Finanzmittler informiert den EIF regelmäßig über das Portfolio; der EIF leitet alle relevanten Informationen an die Risikonehmer gemäß den geltenden Vereinbarungen weiter.
Die spezifischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Kompartiment umfassen Folgendes:
a) Mindesthebelwirkung zur Erzielung eines Portfolios mit einem Mindestvolumen neuer Kreditfinanzierungen, wobei die Fördervoraussetzungen für den MS-Beitrag zu berücksichtigen sind;
b) Mindestvolumen neuer Kreditfinanzierungen, wobei auch die Parameter für die Förderfähigkeit im Rahmen von COSME und/oder von Horizont 2020 zu berücksichtigen sind;
c) Bewertung und Kontrolle der Förderkriterien;
d) Strafen für den Fall, dass die Mindesthebelwirkung auf Ebene der Etappenziele nicht erreicht und der beihilfebedingte Vorteil nicht weitergegeben wird;
e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weitergabe des Vorteils, einschließlich Bewertung des betreffenden Mechanismus und der Berichterstattung an den EIF;
f) Berechnung des BSÄ für jedes einzelne Darlehen im Portfolio neuer Kreditfinanzierungen und Berichterstattung an den EIF;
g) Sichtbarkeit der EU-Unterstützung in den Vertragsunterlagen für die Endbegünstigten und in den Werbematerialien;
h) Prüf- und Überwachungsverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof.
Die oben genannten Risiken und Anforderungen beinhalten implizite Kosten für den Finanzmittler, der keine Vergütung für die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Transaktion, auch keine Verwaltungsgebühren und keine Leistungsgebühr, erhält.
Sofern nicht ausdrücklich vorgesehen, haben die in diesem Anhang 1 definierten Begriffe dieselbe Bedeutung wie die entsprechenden in der vorliegenden Muster-Finanzierungsvereinbarung definierten Begriffe.
| 1.Hauptmerkmale | |
| Ausgestaltung des Finanzinstruments | Der Finanzmittler stellt ein Portfolio neuer Kreditfinanzierungen bereit (unter Gewährleistung einer Mindesthebelwirkung), für die er eine unbegrenzte Garantie auf Portfoliobasis (in Form einer direkten, einer Rück- oder einer Mitbürgschaft) des EIF gegen Zahlung einer Garantiegebühr erhält.Dem EIF obliegt die laufende Verwaltung des Finanzinstruments, d. h. des MS-Beitrags, des EU-Beitrags (also der Beiträge im Rahmen [der COSME-Verordnung] UND/ODER [der H2020-Verordnung], des EIF-Beitrags und des von der EIB und möglicherweise von nationalen Förderbanken übernommenen Kreditrisikos. |
| Garantie | Der EIF stellt dem Finanzmittler die Garantie gegen eine Garantiegebühr. Die Garantie deckt einen Teil des Kreditrisikos (bis zum Garantiesatz) im Zusammenhang mit einem Portfolio mit zugrunde liegenden neuen Kreditfinanzierungen (das „Portfolio“) ab. |
| Garantiesatz | Bis zu 80 % jeder einzelnen Transaktion im Portfolio, so dass beim Finanzmittler eine wesentliche wirtschaftliche Beteiligung am Portfolio verbleibt, die mindestens 20 % des Wertänderungsrisiko aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage entspricht; auf diese Weise soll die Abstimmung der Interessen gewährleistet werden. |
| Struktur | Die Garantie deckt zulasten des Finanzmittlers ausstehende Beträge in Bezug auf jede ausstehende im Portfolio enthaltene förderfähige Transaktion bis zum Garantiesatz ab.Der MS-Beitrag wird zur Deckung des höchsten Risikos des Portfolios verwendet, und zwar bis zu einem bestimmten Prozentsatz, der unter Berücksichtigung des Multiplikatoreffekts für den in der Finanzierungsvereinbarung vereinbarten MS-Beitrag festgelegt wird. Demzufolge können 100 % dieses Betrags für die Deckung von Nettoverlusten im Rahmen des Portfolios absorbiert werden.Der Teil des Portfolios mit dem zweithöchsten Risiko wird durch eine Kombination von Mitteln aus dem EIF, dem EU-Haushalt und der Verwaltungsbehörde gedeckt. Das Restrisiko des Portfolios wird durch eine Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe und unter Umständen der nationalen Förderbanken und nationalen Garantieinstrumente gedeckt.Die von den verschiedenen Risikonehmern bereitgestellten Mittel werden auf einem Niveau festgelegt, das sicherstellt, dass das Risiko mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe und anderer potenzieller Risikonehmer vereinbar ist.Jedes Portfolio muss eine ausreichende Homogenität und eine ausreichende Pooldiversifizierung aufweisen, damit der EIF eine Einstufung nach seiner Risikobewertungsmethode vornehmen kann. |
| Ausstehende Beträge | Der Begriff bezieht sich auf unbezahlte Kapital- und Zinsbeträge zulasten des Finanzmittlers im Zusammenhang mit ausstehenden im Portfolio enthaltenen Transaktionen. |
| 2.Portfolio | |
| Bereitstellungszeitraum | EIF und Finanzmittler legen einvernehmlich den Bereitstellungszeitraum fest (in der Regel bis zu drei Jahren), während dessen Transaktionen in das Portfolio aufgenommen werden können. |
| Förderfähige Endbegünstigte | Die Endbegünstigten müssen die Förderkriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 39 der Dachverordnung sowie die spezifischen Förderkriterien gemäß der EFRE- und der ELER-Verordnung erfüllen. |
| COSME-Förderkriterien | siehe Anhang 2 |
| H2020-Förderkriterien | siehe Anhang 2 |
| Ausschlussverfahren | Erfüllt eine Transaktion die Förderkriterien nicht, wird sie vom Portfolio ausgeschlossen (und fällt nicht unter die Garantie). In bestimmten begrenzten Fällen und in Anwendung der Vorschriften des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a der Dachverordnung kann die Feststellung, ob eine solche Nichteinhaltung außerhalb des Einflussbereichs des Finanzmittlers liegt, zu einer Weiterführung der Garantiedeckung führen. |
| Verlangte Hebelwirkung für den MS-Beitrag | Die Hebelwirkung wird berechnet als Gesamtvolumen der neuen Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte, dividiert durch den MS-Beitrag. Die Hebelwirkung muss mindestens dem [x]fachen des MS-Gesamtbeitrags entsprechen. |
| Verlangte Mindesthebelwirkung für den COSME-Beitrag | In Anbetracht des auf der Grundlage der COSME-Verordnung geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der COSME-Rechtsgrundlage und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den COSME-Förderkriterien genügen. |
| Verlangte Mindesthebelwirkung für den im Rahmen von Horizont 2020 geleisteten Beitrag | In Anbetracht des auf der Grundlage der Verordnung über Horizont 2020 geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der Rechtsgrundlage für Horizont 2020 und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den Förderkriterien für Horizont 2020 genügen. |
| 3.Preisgestaltung | |
| Garantiegebühr | Der EIF stellt dem Finanzmittler die Garantiegebühr in Zusammenhang mit den im Portfolio enthaltenen Transaktionen in Rechnung.Die Garantiegebühr ([x] % p. a.) wird vierteljährlich für den ausstehenden Betrag des Portfolios berechnet. |
| Bepreisung des MS-Beitrags | Der Preis für den MS-Beitrag wird auf einem Niveau festgesetzt, das in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko steht; dies gilt nicht für die Deckung des risikoreichsten Teils des Portfolios, für die der Preis mit Null angesetzt wird (d. h. der MS-Beitrag wird unentgeltlich bereitgestellt). |
| 4.Sonstiges | |
| Strafen | siehe Artikel 7 |
| Berichterstattung | siehe Anhang 5 |
| Überwachung und Prüfungen | siehe Artikel 17 |
| 5.Weitergabe des Vorteils | |
| Weitergabe des Vorteils | Der EIF bewertet den Mechanismus der Weitergabe des Vorteils an die Endbegünstigten. Dieser Mechanismus ist eine Komponente des Verfahrens zur Auswahl der Finanzmittler und ein Kriterium bei der endgültigen Entscheidung des EIF über den Abschluss einer Garantievereinbarung und über die jeweiligen Bedingungen. Der Vorteil kommt für den Teil der durch die Garantie gedeckten neuen Kreditfinanzierungen beim Basiszinssatz zum Tragen, der den Endbegünstigten in Rechnung gestellt wird, und besteht in einer Senkung der Kreditrisikoprämie/der Garantieprämie. Der Mechanismus zur Weitergabe wird entsprechend dokumentiert. |
| Gesamtvorteil | Der Gesamtvorteil wird für den durch die Garantie abgedeckten Teil des Darlehens wie folgt festgelegt: Senkung des Zinssatzes bzw. der Garantiegebühr, den bzw. die der Finanzmittler den Endbegünstigten in Rechnung stellt, wobei das zugrunde liegende eingegangene Kreditrisiko sowie die Wirkung und die Kosten der Garantie berücksichtigt werden. Da der Finanzmittler keinerlei Vergütung/Mittel aus dem EIF erhält, konzentriert sich die Bewertung des Gesamtvorteils ausschließlich auf die Kreditrisikoprämie. Der Finanzmittler berücksichtigt die Kosten der Garantie (Garantiegebühr) bei der Berechnung der neuen Kreditrisikoprämie/Garantieprämie für jedes Darlehen oder jede Garantie.Der Gesamtvorteil wird nach folgender Formel berechnet:Gesamtvorteil = Basiskreditprämie/Garantierisikoprämie — Garantiegebühr |
| 6.Staatliche Beihilfe | |
| Beihilfebedingter Vorteil | Der beihilfebedingte Vorteil für den durch die Garantie abgedeckten Teil des Darlehens ist ein dem MS-Beitrag zum Portfolio neuer Kreditfinanzierungen proportionaler Anteil des Gesamtvorteils; die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:Vorteil der staatlichen Beihilfe = Gesamtvorteil * % des MS-Beitrags in der Garantie (garantierter Teil des Portfolios neuer Kreditfinanzierungen).Der beihilfebedingte Vorteil wird vom Finanzmittler in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben. |
| Berechnung des BSÄ | Auf Ebene der Endbegünstigten gilt als beihilfebedingter Vorteil ein Zinszuschuss im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung..Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) wird nach folgender Formel berechnet:BSÄ = Betrag des garantierten Darlehens * Fälligkeit (gewichtete Durchschnittslaufzeit (Garantie) * beihilfebedingter VorteilDer Finanzmittler berechnet das BSÄ für jedes einzelne Darlehen (jede einzelne Garantie) in dem Portfolio neuer Kreditfinanzierungen und unterrichtet den EIF entsprechend. Das BSÄ darf in keinem Fall über dem in der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwert liegen. |
| Strafen bei Nichtweitergabe eines beihilfebedingten Vorteils | Wird der beihilfebedingte Vorteil nicht in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben, erlegt der EIF dem betreffenden Finanzmittler eine Strafe auf. |
Das Instrument sieht durch Darlehen, Leasingvereinbarungen oder Bürgschaften unterlegte Verbriefungstransaktionen vor, bei denen EU-Mittel (im Rahmen von COSME und/oder Horizont 2020) und EFRE/ELER-Mittel in Kombination mit Mitteln der EIB-Gruppe, unter Umständen aber auch nationaler Förderbanken, nationaler Garantieinstrumente und anderer institutioneller Anleger, eingesetzt werden, um bestimmte Beträge mit unterschiedlichem Risikograd zu zeichnen oder zu garantieren.
Im Rahmen des Verbriefungsinstruments dient ein Portfolio zulässiger Finanzinstrumente für KMU als Sicherheit für handelbare Wertpapiere (Tranchen), die nach Risikograd diversifiziert sind.
Denkbar wären auch Risikoübertragungsvereinbarungen ohne Forderungsübertragung (synthetische Verbriefung). Dies erlaubt eine Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte ohne Herausnahme des Forderungsportfolios aus der Bilanz der Bank. Der Originatorbank bietet dies die Möglichkeit einer Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals. Dabei ist den rechtlichen Anforderungen des betreffenden Landes Rechnung zu tragen.
Mit Hilfe des Verbriefungsinstruments wird ein signifikanter Teil des zugrunde liegenden Portfolios an zulässigen KMU-Kreditfinanzierungen garantiert, so dass der jeweilige Finanzmittler ein zusätzliches Portfolio schaffen kann, für das er auch Mittel einsetzt, die infolge der Verbriefungstransaktion für neue KMU-Finanzierungen mobilisiert werden.
Im Rahmen dieses Verbriefungsinstruments würden EIF und EIB (unter Umständen gemeinsam mit nationalen Förderbanken, nationalen Garantieinstrumenten und anderen institutionellen Anlegern) bestimmte Tranchen bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag zeichnen oder eine entsprechende Garantie übernehmen. Beim Originator-Finanzinstitut soll eine wesentliche Beteiligung an der Transaktion — etwa in Form eines angemessenen Teils (mindestens 50 %) der Junior-Tranche und eines angemessenen Risikos in Bezug auf jede bei Anlegern platzierte Tranche oder auch in anderer Form — verbleiben, damit die erforderliche Abstimmung der Interessen gewährleistet ist („skin in the game“) und die Anforderung an den Risikoselbstbehalt gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt wird.
Das Rating der Senior-Tranche und der Mezzanine-Tranchen muss vereinbar sein mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe sowie gegebenenfalls nationaler Förderbanken, nationaler Garantieinstrumente und anderer institutioneller Anleger, die ebenfalls in die Senior-Tranchen derartiger Verbriefungen investieren und damit die Hebelwirkung der gebundenen Haushaltsmittel erhöhen können.
Junior- und Mezzanine-Tranchen, die nicht beim Originator verbleiben, werden unter Einsatz einer Kombination von EFRE/ELER-Mitteln, COSME/Horizont 2020-Mitteln und EIF-Mitteln gezeichnet.
Verwaltungsbehörden, die bereit sind, sich (über den EIF, aber auf Risiko des ESI-Fonds-Beitrags) am Garantieinstrument zu beteiligen, garantieren/investieren bis zu 50 % der Junior-Tranche.
Origination, Due Diligence, Dokumentation und Schuldendienstverwaltung des aus Darlehen, Leasingvereinbarungen oder Bürgschaften für KMU und Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten bestehenden verbrieften Portfolios übernehmen die Finanzmittler im Einklang mit ihren üblichen Originations- und Schuldendienstverfahren. In der Regel unterhalten die Finanzmittler die direkte Kundenkreditbeziehung zu den einzelnen KMU. Die Finanzmittler stellen der EIB bzw. dem EIF bis zum Abschluss der Verbriefungstransaktion vierteljährlich Informationen sowohl zum verbrieften Portfolio als auch zum zusätzlichen Portfolio (neu bereitgestellte KMU-Finanzierungen) zur Verfügung.
| 1.Allgemeine Bedingungen | |
| Ausgestaltung des Finanzinstruments | Mit der Verbriefung von Forderungen wollen Finanzmittler aufsichtlich vorgeschriebenes oder ökonomisches Kapital freisetzen und/oder neue Finanzierungsquellen erschließen, die es ihnen ermöglichen, neue Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte bereitzustellen (und ein zusätzliches Portfolio aufzubauen).Der Finanzmittler erhält vom EIF gegen Zahlung einer Gebühr/eines Entgelts eine Garantie/Investition zur Abdeckung des verbrieften Portfolios und verpflichtet sich, ein Portfolio neuer Kreditfinanzierungen (unter Gewährleistung einer Mindesthebelwirkung) bereitzustellen.Dem EIF obliegt die laufende Verwaltung des Finanzinstruments, d. h. des MS-Beitrags, des EU-Beitrags (also der Beiträge im Rahmen [der COSME-Verordnung] UND/ODER [der H2020-Verordnung]), des EIF-Beitrags und des von der EIB und möglicherweise von nationalen Förderbanken übernommenen Kreditrisikos. |
| Transaktionsstruktur | Zulässig sind „True-sale-Verbriefungen“ (mit Forderungsübertragung) und synthetische Verbriefungen (ohne Forderungsübertragung).Eine „True-sale-Verbriefung“ ist eine Transaktion, bei der ein Originator (der Finanzmittler) Forderungen verbrieft, indem er sie in dem verbrieften Portfolio poolt und das verbriefte Portfolio an eine Zweckgesellschaft veräußert. Die Zweckgesellschaft finanziert den Erwerb des verbrieften Portfolios durch die Ausgabe von Schuldtiteln, die durch entsprechende Forderungen unterlegt sind (Asset-Backed Securities — ABS). Die durch die Ausgabe dieser Schuldtitel erzielten Erlöse werden von der Zweckgesellschaft verwendet, um dem Finanzmittler den Kaufpreis des verbrieften Portfolios zu zahlen.Bei einer synthetischen Verbriefung verbleiben die betreffenden Forderungen in der Bilanz des Finanzmittlers und der EIF sichert einen Teil des Risikos des verbrieften Portfolios ab. Potenziell führt dies zu einer Kapitalentlastung für den Finanzintermediär.Der EIF tranchiert das verbriefte Portfolio nach dem Risiko der zugrunde liegenden Transaktionen.Die Junior-Tranche besteht aus dem risikoreichsten Teil des verbrieften Portfolios bis zur Höhe eines vorab festgelegten Prozentanteils, wobei die Charakteristika des Portfolios, die Anforderungen an die Verbesserung der Kreditqualität und die Anforderungen an die Hebelwirkung für den MS-Beitrag berücksichtigt werden. Der MS-Beitrag deckt bis zu 50 % der Junior-Tranche ab; der übrige Teil der Junior-Tranche wird vom Finanzmittler gehalten. In der Regel kann dies bedeuten, dass der entsprechende Betrag zu 100 % für die Deckung von Nettoverlusten im Rahmen des Portfolios absorbiert wird.Die Mezzanine-Tranche besteht aus dem Teil des verbrieften Portfolios mit dem zweitgrößten Risiko und umfasst drei Untertranchen, bei denen eine Kombination aus EIF-Mitteln, EU-Haushaltsmitteln und Mitteln der Verwaltungsbehörde eingesetzt wird. So deckt der MS-Beitrag das Risiko der unteren Mezzanine-Tranche, der auf der Grundlage [der COSME-Verordnung] und/oder [der H2020-Verordnung] geleistete Beitrag das Risiko der mittleren Mezzanine-Tranche und der Beitrag des EIF das Risiko der oberen Mezzanine-Tranche ab.Die Größe der Mezzanine-Tranche wird vom EIF bestimmt, der dabei die Charakteristika des Portfolios, die Anforderungen an die Verbesserung der Kreditqualität und die Anforderungen an die Hebelwirkung für den MS-Beitrag berücksichtigt.Die Größe der unteren und der mittleren Mezzanine-Tranche entspricht einem jeweils vorab festgelegten Prozentanteil des verbrieften Portfolios.Auf die Senior-Tranche entfällt das Restrisiko des verbrieften Portfolios; finanziert/gehalten wird sie durch Einsatz einer Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag sowie von Mitteln, die möglicherweise von nationalen Förderbanken, nationalen Garantieinstrumenten und anderen Investoren bereitgestellt werden.Die Senior-Tranche und die obere Mezzanine-Tranche werden so festgelegt, dass das Risiko mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe und aller anderen beteiligten Risikonehmer vereinbar ist. |
| 2.Referenzportfolio (verbrieftes Portfolio) | |
| Verbrieftes Portfolio | Das verbriefte Portfolio kann bestehende Forderungen (Kreditfinanzierungen für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten) sowie Portfolios neuer Kreditfinanzierungen für KMU umfassen.Jedes verbriefte Portfolio muss eine ausreichende Homogenität und eine ausreichende Pooldiversifizierung aufweisen, damit der EIF eine Einstufung nach seiner Risikobewertungsmethode vornehmen kann.Nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindung dürfen in das verbriefte Portfolio keine bestehenden Portfolios mehr aufgenommen werden. |
| 3.Zusätzliches Portfolio | |
| Das zusätzliche Portfolio | Jeder Finanzmittler wird vertraglich verpflichtet, förderfähigen Endbegünstigen neue Kreditfinanzierungen anzubieten (zusätzliches Portfolio).Verstößt der Finanzmittler gegen eine der in der maßgeblichen operativen Vereinbarung genannten Anforderungen, bleibt die für das verbriefte Portfolio bestehende Garantie davon unberührt. |
| Verlangte Hebelwirkung für den MS-Beitrag | Die Hebelwirkung wird berechnet als Gesamtvolumen der neuen Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte, dividiert durch den MS-Beitrag. Die Hebelwirkung muss mindestens dem [x]fachen des MS-Gesamtbeitrags entsprechen. |
| Bereitstellungszeitraum | EIF und Finanzmittler legen einvernehmlich den Bereitstellungszeitraum fest (in der Regel bis zu [3] Jahren), während dessen Transaktionen in das zusätzliche Portfolio aufgenommen werden können. |
| Förderfähige Endbegünstigte | Die Endbegünstigten müssen die Förderkriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 39 der Dachverordnung sowie die spezifischen Förderkriterien gemäß EFRE- und ELER-Verordnung erfüllen. |
| COSME-Förderkriterien | siehe COSME-Verordnung |
| H2020-Förderkriterien | siehe H2020-Verordnung |
| Verlangte Mindesthebelwirkung für den COSME-Beitrag | In Anbetracht des auf der Grundlage der COSME-Verordnung geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der COSME-Rechtsgrundlage und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den COSME-Förderkriterien genügen. |
| Verlangte Mindesthebelwirkung für den im Rahmen von Horizont 2020 geleisteten Beitrag | In Anbetracht des auf der Grundlage der Verordnung über Horizont 2020 geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der Rechtsgrundlage für Horizont 2020 und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den Förderkriterien für Horizont 2020 genügen. |
| 4.Preisgestaltung | |
| Entgelt | Das Entgelt wird auf Basis des Preises festgelegt, den jede Partei, die für das Finanzinstrument das Risiko trägt, für ihre jeweilige Tranche bestimmt (siehe unten).Der EIF stellt dem Finanzmittler [X] % p. a. für den abgedeckten Teil des verbrieften Portfolios in Rechnung. |
| Bepreisung der Senior-Tranche | Der Preis wird von der EIB und anderen potenziellen Risikonehmern im Einklang mit ihrer Preispolitik als vorab bestimmter Prozentsatz p. a. festgesetzt. |
| Bepreisung der Mezzanine-Tranche | Der Preis für die Mezzanine-Tranche wird vom EIF im Einklang mit seiner Preispolitik auf [X] % p. a. festgesetzt.Bei der mittleren und der unteren Mezzanine-Tranche wird der Preis so festgesetzt, dass das Risiko der erwartbaren Verluste der betreffenden Tranchen abgesichert wird. In hinreichend begründeten Fällen können die Preise auch niedriger angesetzt werden, um Finanzmittler zu gewinnen. |
| Bepreisung der Junior-Tranche | Der Preis wird mit Null angesetzt (d. h. der nicht beim Originator verbleibende Teil der Tranche wird unentgeltlich bereitgestellt). |
| 5.Sonstiges | |
| Strafen | siehe Artikel 7 |
| Berichterstattung | siehe Anhang 5 |
| Überwachung und Rechnungsprüfung | siehe Artikel 17 |
| 6.Weitergabe des Vorteils | |
| Weitergabe des Vorteils | Der EIF bewertet den Mechanismus, mit dem der Vorteil vom Finanzmittler an die Endbegünstigten im Rahmen des zusätzlichen Portfolios weitergegeben wird. Die Bewertung dieses Mechanismus ist eine Komponente des bei der Auswahl der Finanzmittler angewandten Bewertungssystems und ist ein Kriterium bei der endgültigen Entscheidung des EIF über den Abschluss einer Garantie- oder Investitionsvereinbarung und über die jeweiligen Bedingungen.Der Vorteil kommt beim Basiszinssatz zum Tragen, der den Endbegünstigten für neue Kreditfinanzierungen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios in Rechnung gestellt wird und besteht in einer Senkung der Kreditrisikoprämie. Der Mechanismus zur Weitergabe des gewährten Vorteils wird entsprechend dokumentiert. |
| Gesamtvorteil | Der Gesamtvorteil trägt dem Vorteil Rechnung, der dem Finanzmittler im Rahmen der jeweiligen Tranche des verbrieften Portfolios gewährt wird.Der Gesamtvorteil wird berechnet als Differenz zwischen dem Marktpreis und dem vom EIF für jede Tranche mit gleichem Risikograd in Rechnung gestellten Preis. Der Risikograd für die einzelnen Tranchen wird nach der internen Ratingmethode des EIF bestimmt.In Ermangelung eines Marktpreises wendet der EIF die für Garantien mit vergleichbarem Risiko festgelegte „SAFE-Harbour-Prämie“ an, wie sie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 25) vorgesehen ist. Die „SAFE-Harbour-Prämie“ für die Junior-Tranche beläuft sich auf 10 % p. a.Der Gesamtvorteil wird wie folgt berechnet:Gesamtvorteil = Summe der Vorteile für die EinzeltranchenDer für eine Einzeltranche gewährte Vorteil wird wie folgt berechnet:Vorteil für die Einzeltranche = (Marktpreis der Tranche — Entgelt) * Gesamtbetrag der Tranche in Euro * Fälligkeit der Tranche (gewichtete Durchschnittslaufzeit) |
| 7.Staatliche Beihilfe | |
| Beihilfebedingter Vorteil | Der beihilfebedingte Gesamtvorteil ist ein dem MS-Beitrag zum verbrieften Portfolio proportionaler Anteil des Gesamtvorteils.Der einem Finanzmittler gewährte beihilfebedingte Gesamtvorteil wird nach folgender Formel berechnet:Beihilfebedingter Gesamtvorteil (in Euro) = Summe (Vorteil für die Einzeltranche * % des MS-Beitrags zur betreffenden Tranche)Der beihilfebedingte Gesamtvorteil wird vom Finanzmittler in vollem Umfang an alle Endbegünstigen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios weitergegeben.Der beihilfebedingte Vorteil für die einzelnen Endbegünstigten wird nach folgender Formel berechnet:Beihilfebedingter Vorteil (Zinszuschuss in Basispunkten) = (beihilfebedingter Gesamtvorteil/neue Kreditfinanzierungen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios)/Fälligkeit des zusätzlichen Portfolios (gewichtete Durchschnittslaufzeit) |
| Berechnung des BSÄ | Der beihilfebedingte Vorteil, der den Endbegünstigten im Rahmen des zusätzlichen Portfolios gewährt wird, ist als Zinszuschuss im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung anzusehen.Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) wird nach folgender Formel berechnet:BSÄ = nominaler Darlehensbetrag * Fälligkeit (gewichtete Durchschnittslaufzeit) des Darlehens * beihilfebedingter VorteilDer Finanzmittler berechnet das BSÄ für jedes einzelne Darlehen im zusätzlichen Portfolio und unterrichtet den EIF entsprechend. Das BSÄ darf in keinem Fall über dem in der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwert liegen. |
| Kein zusätzlicher Vorteil für die Kapitalentlastung | In Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften zu den Eigenkapitalanforderungen darf das Volumen neuer Kreditfinanzierungen nicht geringer sein als das erwartbare Volumen der Kreditfinanzierungen für KMU, das die Finanzmittler generieren könnten, wenn sie das infolge des MS-Beitrags freigesetzte Kapital einsetzen würden. |
| Strafen bei Nichtweitergabe eines beihilfebedingten Vorteils | Wird ein beihilfebedingter Vorteil nicht in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben, erlegt der EIF dem betreffenden Finanzmittler eine Strafe auf. |
Finanzmittler, die sich in einer der nachstehenden Situationen befinden, werden nicht ausgewählt, sofern dies nach fachlicher Einschätzung des EIF ihre Fähigkeit zum Einsatz eines Finanzinstruments beeinflussen würde:
1. Sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder — aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens — in einer vergleichbaren Lage;
2. sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen, was sich auf ihre Fähigkeit zur Abwicklung einer Transaktion auswirken würde;
3. sie sind rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen rechtswidrigen Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verurteilt worden;
4. sie haben im Zuge der Mitteilung der für die Auswahl als Finanzmittler verlangten Auskünfte schwerwiegend falsche Erklärungen abgegeben;
5. sie sind in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e erfasst;
6. sie sind in Gebieten niedergelassen, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, oder ihre Steuerpraktiken entsprechen nicht den Grundsätzen der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012) 8805);
7. ihre Geschäftstätigkeit verstößt gegen die Beschränkungen, die beim EIF für bestimmte Sektoren gelten.
Die Nummern 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Finanzmittler in der Lage sind, dem EIF hinreichend nachzuweisen, dass angemessene Maßnahmen gegen die Personen getroffen wurden, die über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis ihnen gegenüber verfügen und aus den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gründen verurteilt wurden.
Endbegünstigte, die sich in einer oder mehreren der nachstehenden Situationen befinden, können nicht von den Finanzmittlern ausgewählt werden:
1. Sie sind nicht potenziell wirtschaftlich lebensfähig;
2. sie sind in Gebieten niedergelassen, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, oder ihre Steuerpraktiken entsprechen nicht der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich angehalten werden sollen (C(2012) 8805);
3. sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder — aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens — in einer vergleichbaren Lage;
4. sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen, was sich auf ihre Fähigkeit, ihre Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten, auswirken würde;
5. sie sind rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen rechtswidrigen Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verurteilt worden;
6. sie haben im Zuge der Mitteilung der für die Auswahl als Endbegünstigter verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben;
7. sie sind in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst, die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 eingerichtet wurde und betrieben wird;
8. ihre Geschäftstätigkeit umfasst einen oder mehrere der nachstehenden Bereiche:
9. ihre Geschäftstätigkeit verstößt gegen die Beschränkungen, die beim EIF für bestimmte Sektoren gelten;
10. sie haben neue Kreditfinanzierungen erhalten, die die Kumulierungsvorschriften gemäß der einschlägigen De-minimis-Verordnung nicht berücksichtigen;
11. sie haben Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten erhalten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;
12. sie haben Beihilfen erhalten, die an die Auflage geknüpft sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
3.1. Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag zu den COSME-Finanzinstrumenten [im Rahmen der spezifischen Finanzierungsvereinbarungen festzulegen, vorbehaltlich einer Einigung zwischen der Kommission und dem EIF in der Übertragungsvereinbarung für COSME]
3.2. Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag zu den H2020-Finanzinstrumenten [im Rahmen der spezifischen Finanzierungsvereinbarungen festzulegen, vorbehaltlich einer Einigung zwischen der Kommission und dem EIF in der Übertragungsvereinbarung für H2020]
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