Artikel 9 Berichterstattung — 2014/112/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Februar 2014 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1194)
Rückverweise
Die zuständige Behörde legt jährlich bis Juni einen Bericht vor, der Folgendes enthält:
a) die Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der landwirtschaftlichen Betriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht sowie Karten über die lokale Flächennutzung gemäß Artikel 7 Absatz 1;
b) die Ergebnisse der Überwachung der Nitratkonzentrationen des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich Angaben zur Entwicklung der Wasserqualität, und zwar sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung, sowie Angaben zu den Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität gemäß Artikel 7 Absatz 2;
c) die Ergebnisse der Überwachung der Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen im Bodenwasser und des mineralischen Stickstoffs im Bodenprofil sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 2;
d) die Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der verstärkten Gewässerüberwachung gemäß Artikel 7 Absatz 3;
e) die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken gemäß Artikel 7 Absatz 4;
f) die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, gemäß Artikel 7 Absatz 4;
g) die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmebedingungen durch Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb und anhand von Informationen über Betriebe, bei denen im Rahmen der amtlichen Kontrollen und der Feldbesichtigungen Vorschriftswidrigkeiten festgestellt wurden, gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2;
h) eine vergleichende Analyse der Kontrollen der landwirtschaftlichen Betriebe mit Ausnahmeregelung als auch ohne Ausnahmeregelung in Irland. Angaben umfassen Daten über die jährlichen Agrarinspektionen, Verwaltungskontrollen, Inspektionen im Rahmen von Cross-Compliance-Regelungen und Statistiken über Verstöße.
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