Artikel 8 Kontrollen — 2014/112/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Februar 2014 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1194)
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Ergibt die Kontrolle, dass die Auflagen gemäß den Artikeln 5 und 6 nicht erfüllt sind, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Es wird ein Feldbesichtigungsprogramm aufgestellt, das sich auf Risikoanalysen, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Einhaltung der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Feldbesichtigungen decken mindestens 5 % der Betriebe ab, die von einer individuellen Ausnahmeregelung profitieren, und betreffen die Auflagen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Beschlusses. Wird bei den Kontrollen ein Verstoß festgestellt, so wird der Landwirt darüber unterrichtet. Diese Angaben werden bei der Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung im nächsten Jahr berücksichtigt.
(3) Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ausnahmebedingungen dieses Beschlusses zu überprüfen.
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