Artikel 7 Überwachung — 2014/112/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Februar 2014 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1194)
(1) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der Grünlandbetriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, sowie Karten über die lokale Flächennutzung erstellt und jährlich aktualisiert werden.
(2) Überwacht werden Böden, Oberflächengewässer und das Grundwasser, um Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und den Nitratgehalt des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung zu erhalten. Die Überwachung erfolgt auf Feldebene und in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten. Die Messstellen betreffen alle wichtigen Bodenarten, Düngeverfahren und Kulturen.
(3) Landwirtschaftliche Einzugsgebiete in der Nähe besonders gefährdeter Wasserkörper erfordern eine intensivere Gewässerüberwachung.
(4) In Betrieben, denen individuelle Ausnahmeregelungen gewährt wurden, werden Erhebungen über die lokale Flächennutzung, die Fruchtfolgen und die Bewirtschaftungspraktiken durchgeführt. Die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 5 Absatz 6 und der Überwachung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zusammengetragenen Informationen und Daten werden für modellgestützte Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, herangezogen.
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