Artikel 6 Bodenbewirtschaftung — 2014/112/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Februar 2014 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1194)
(1) Mindestens 80 % der im landwirtschaftlichen Betrieb für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Fläche müssen mit Gras bewachsen sein.
(2) Landwirte, denen eine individuelle Ausnahme gewährt wurde, führen folgende Maßnahmen durch:
a) Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt;
b) umgepflügte Grasflächen (alle Bodentypen) werden unmittelbar nach dem Umpflügen mit einer Kultur mit hohem Stickstoffbedarf bebaut;
c) die Fruchtfolge umfasst weder Leguminosen noch andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden.
(3) Absatz 2 Buchstabe c gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und nicht für andere Leguminosen mit Gras als Untersaat.
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