Artikel 5 Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln — 2014/112/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Februar 2014 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1194)
(1) Der auf die Grünlandflächen landwirtschaftlicher Betriebe (auch von den Tieren selbst) ausgebrachte Dung aus Weidetierhaltung darf pro Jahr und Hektar und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 7 eine höchstens 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten.
(2) Der Gesamtstickstoffeintrag darf weder den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur noch die im Nitrataktionsprogramm festgelegten Höchstausbringungsrate für den Betrieb überschreiten und muss dem Stickstoffangebot des Bodens Rechnung tragen. Die Stickstoffausbringung wird je nach Besatzdichte und Grünlandproduktivität angepasst.
(3) Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln einzutragen sind. Der Plan muss vor dem 1. März jedes Kalenderjahres im Betrieb vorliegen. Er umfasst mindestens die folgenden Angaben:
a) den Fruchtfolgeplan mit Angaben zur Fläche der Grünlandparzellen und anderweitig bebauter Parzellen, einschließlich eines Lageplans, auf dem die einzelnen Parzellen eingezeichnet sind;
b) Größe des Viehbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, einschließlich Angaben zur gelagerten Dungmenge;
c) eine Berechnung des Stickstoff- und Phosphorgehalts des im Betrieb erzeugten Dungs;
d) Menge, Art und Eigenschaften des Dungs, der aus dem oder in den Betrieb verbracht wird;
e) absehbarer Stickstoff- und Phosphorbedarf der auf jeder einzelnen Parzelle angebauten Pflanzen;
f) falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus;
g) Angaben zur Art des zu verwendenden Düngemittels;
h) eine Berechnung der auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus Dung;
i) Berechnung der auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus chemischen oder anderen Düngemitteln.
Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.
(4) Jeder Landwirt führt Düngekonten, die auch Angaben über die Bewirtschaftung der Stickstoff- und Phosphoreinträge enthalten.
Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.
(5) Für jeden die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmenden Grünlandbetrieb akzeptiert der Landwirt, dass der Antrag gemäß Artikel 4 Ansatz 1, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.
(6) Landwirte, denen eine Ausnahme gewährt wurde, führen im Interesse einer akkuraten Düngung regelmäßige Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) durch.
Die Probenahmen und Analysen sind für jede in Bezug auf Fruchtwechsel und Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs mindestens alle vier Jahre durchzuführen.
Vorzunehmen ist mindestens eine Analyse je 5 ha Betriebsfläche.
Betriebe, denen eine Ausnahme gewährt wurde, halten die Ergebnisse der Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) zur Verfügung.
(7) Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Tierdung ausgebracht werden.
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