Artikel 2 Begriffsbestimmungen — 2014/112/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Februar 2014 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1194)
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
Haltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Flächen zu mindestens 80 % aus Gras bestehen;
b)
Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde;
c)
Dauergrünland oder Wechselgrünland (Letzteres mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren);
d)
ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die in Bezug auf Kultur, Bodenart und Düngung homogen sind.
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