2014/61/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Februar 2014 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 493) Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2006/502/EG erhält folgende Fassung:
„(2) Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2015.“
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens am 11. Mai 2014 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.