Artikel 2 Sicherheitsanforderungen — 2014/59/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2014 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen Text von Bedeutung für den EWR
Europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher müssen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG folgenden Sicherheitsanforderungen genügen:
1. Lasereinrichtungen für Verbraucher, die auf Kinder ansprechend wirken, dürfen bei einer Exposition gegenüber Laserstrahlung, zu der es unter allen erdenklichen Verwendungsbedingungen kommen könnte — darunter auch eine absichtliche langfristige Exposition mit optischen Sichtgeräten —, weder die Augen noch die Haut schädigen;
2. alle anderen Lasereinrichtungen für Verbraucher dürfen bei einer Exposition gegenüber Laserstrahlung, zu der es unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kommen könnte — darunter auch eine kurzfristige versehentliche oder unabsichtliche Exposition —, weder die Augen schädigen noch die Haut unbeabsichtigt schädigen; jede beabsichtigte Hautschädigung, die durch eine Lasereinrichtung für Verbraucher verursacht wird, muss mit einem hohen Maß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbar sein;
3. die Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 ist mit technischen Mitteln zu gewährleisten;
4. wenn es bei Einrichtungen, die Absatz 2 entsprechen, unter anderen als den in Absatz 2 genannten Verwendungsbedingungen zu einer Exposition gegenüber Laserstrahlung kommen könnte, die die Augen oder die Haut schädigen würde, müssen diese Einrichtungen mit geeigneten Warnhinweisen versehen sein und mit Benutzungsanweisungen geliefert werden, die alle relevanten Sicherheitsinformationen enthalten.
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