Artikel 1 Begriffsbestimmungen — 2014/59/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2014 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. „Lasereinrichtung für Verbraucher“ ein Produkt oder eine Anordnung von Bauteilen, das bzw. die
2. „Lasereinrichtung für Verbraucher, die auf Kinder ansprechend wirkt“ eine Lasereinrichtung für Verbraucher, die
3. „Schädigung der Augen oder der Haut“ jede reversible oder irreversible schädliche Auswirkung von Laserstrahlung auf die Augen oder die Haut oder auf deren Funktion.