Artikel 1 — Prävention und Verringerung chemisch induzierter Krankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Bezug auf die Teile, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen, das Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe der Internationalen Arbeitsorganisation von 1990 (Übereinkommen Nr. 170) zu ratifizieren.
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