Art. 8 Austausch vertraulicher Daten in Krisensituationen — 2014/723/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39)
Rückverweise
Unbeschadet des Artikels 6 geben die beiden funktionellen Bereiche der EZB in einer Krisensituation im Sinne des Artikels 114 der Richtlinie 2013/36/EU dem jeweils anderen funktionellen Bereich unverzüglich vertrauliche Informationen weiter, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die betreffende Krisensituation relevant sind.
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