Art. 6 Austausch vertraulicher Informationen zwischen den beiden funktionellen Bereichen — 2014/723/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39)
Rückverweise
(1) Siehe die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
(2) Die beiden funktionellen Bereiche der EZB geben dem jeweils anderen funktionellen Bereich keine vertraulichen Informationen weiter, die Beurteilungen oder politische Empfehlungen enthalten, außer auf Ersuchen und nach dem Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“, wobei sichergestellt wird, dass jeder funktionelle Bereich seine Aufgaben im Einklang mit den geltenden Zielsetzungen wahrnimmt und sofern diese Weitergabe ausdrücklich vom Direktorium genehmigt wurde.
Die funktionellen Bereiche der EZB dürfen dem jeweils anderen funktionellen Bereich vertrauliche aggregierte Informationen, die weder individuelle Bankinformationen noch sensible strategische Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Beschlüssen enthalten, auf Ersuchen und nach dem Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“ weitergeben, wobei sichergestellt wird, dass jeder funktionelle Bereich seine Aufgaben im Einklang mit den geltenden Zielsetzungen wahrnimmt.
(3) Der jeweilige funktionelle Bereich, der die vertraulichen Informationen erhält, prüft die nach diesem Artikel erhaltenen vertraulichen Informationen im Einklang mit seiner Zielsetzung. Jeder darauf folgende Beschluss wird ausschließlich auf dieser Grundlage gefasst.
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