Art. 4 Geheimhaltung — 2014/723/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39)
Rückverweise
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, des Lenkungsausschusses und jeder vom Aufsichtsgremium eingerichteten nachgeordneten Struktur sowie von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal, das Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
(2) Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Unionsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Unionsvorschriften Anwendung.
(3) Auf der Grundlage vertraglicher Regelungen verpflichtet die EZB Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben erbringen, entsprechende Geheimhaltungspflichten einzuhalten.
(4) Die in der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Geheimhaltungspflichten finden auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen Anwendung. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.
(5) Wurde jedoch gegen ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Zwangsabwicklung eingeleitet, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des betreffenden Kreditinstituts beteiligt sind, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden.
(6) Dieser Artikel steht einem Austausch von Informationen durch die Aufsichtsfunktion der EZB mit anderen Stellen der Union oder nationalen Behörden im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht nicht entgegen. Auf diese Weise ausgetauschte Informationen unterliegen den Absätzen 1 bis 5.
(7) Die Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB finden auf die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und das von den Mitgliedstaaten abgeordnete Personal, das Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anwendung.
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