Art. 3 Organisatorische Trennung — 2014/723/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39)
Rückverweise
(1) Die EZB stellt unabhängige Beschlussfassungsverfahren für ihre Aufsichtsfunktion und ihre geldpolitische Funktion sicher.
(2) Sämtliche Arbeitseinheiten der EZB werden vom Direktorium geführt und geleitet. Die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und das Personal der EZB umfasst die Aufsichtsaufgaben. Das Direktorium konsultiert den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die interne Organisationsstruktur.
(3) Mitarbeiter der EZB, die mit der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben befasst sind, sind organisatorisch von den mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben der EZB befassten Mitarbeitern getrennt. Die mit der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben befassten Mitarbeiter der EZB erstatten dem Direktorium Bericht über organisatorische, personelle und administrative Angelegenheiten, unterliegen jedoch der funktionellen Berichterstattung an den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, vorbehaltlich der in Absatz 4 vorgesehenen Ausnahme.
(4) Die EZB kann gemeinsame Dienste einrichten, die sowohl die geldpolitische Funktion als auch die Aufsichtsfunktion unterstützen, um sicherzustellen, dass diese unterstützenden Dienste nicht dupliziert werden, und auf diese Weise zur Gewährleistung einer effizienten und effektiven Erbringung von Diensten beizutragen. Die genannten Dienste unterliegen nicht der Regelung des Artikels 6, was den Informationsaustausch zwischen ihnen und dem jeweiligen funktionellen Bereich angeht.
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