Artikel 4 — 2013/36/EU: Beschluss des Rates vom 29. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt
Rückverweise
(1) Die Union wird in dem mit Artikel 7 der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Kommission vertreten.
(2) Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt, einschließlich der Angelegenheiten bezüglich der Annahme der Anhänge zu der Vereinbarung und der Annahme der Änderungen dieser Anhängen zu der Vereinbarung, fest.
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