Artikel 1 — 2013/22/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. November 2012 zur Annahme einer sechsten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8120)
Die sechste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
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